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LG Berlin: Einfacher Markenverstoß im Web rechtfertigt keine zwei Anwälte

Das Markenrecht gilt zu Recht als schwierige Materie und erfordert nicht selten die Hinzuziehung eines Patentanwaltes neben dem Rechtsanwalt.

Ist der Verstoß aber juristisch gesehen einfach zu bejahen, muss kein zweiter Anwalt in Gestalt eines Patentanwaltes hinzugezogen werden. Dies hat das LG Berlin entschieden und ausgesprochen, dass die Abmahngebühren für den Patentanwalt nicht gezahlt werden müssen (Urt. v. 18.09.2007 - Az. 15 O 698/06).

Beklagt war ein eBay-Shopbetreiber, der T-Shirts mit dem Markenemblem des späteren Klägers angeboten hatte. Nachdem die Abmahnung eintrudelte und er die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, sah er sich die beigefügte Kostennote an.

Dort fand er neben der Gebührennote des Rechtsanwalts auch noch eine Rechnung für den zusätzlich eingeschalteten Patentanwalt. Letztere wollte er nicht begleichen.

Zu Recht, wie die Hauptstadtrichter urteilten. Da der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung klar auf der Hand lagen, hätte es ausgereicht, wenn ausschließlich der Rechtsanwalt die Abmahnung verfasst hätte. Dies folge aus der so genannten Schadensminimierungspflicht.

O-Ton des Landgerichts: „Diese Schadensminimierungspflicht erfordert, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein verständiger Mensch, der die Kosten dafür selbst aufwenden müsste, unterließe“.

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