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LG Marburg: Unbefugte Datenveröffentlichung im Internet ist Straftat

Das LG Marburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. . 22.11.2007 - Az.: 4 Qs 54/07) noch einmal klargestellt, dass die unbefugte Veröffentlichung von persönlichen Daten eines Dritten eine Straftat darstellen kann.

Der Beschuldigte hatte auf seiner Internetseite im Rahmen eines Artikels über eine dritte Person einen Auszug aus dessen Bundeszentralregister veröffentlicht.

Trotz mehrfacher Aufforderungen löschte der Beschuldigte die Daten nicht. Auch als der Beschuldigte erstinstanzlich strafrechtlich verurteilt wurde, verweigerte er weiterhin die Löschung.

"Damit ist es aber nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in den Gründen der vorliegend angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass der Angeklagte (nunmehr erneut) verdächtig sei, in der Zeit seit dem 02.06.2006 Straftaten nach §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BDSG begangen zu haben, indem er auf seiner Internetseite (…) die digitale Kopie eines Bundeszentralregisterauszuges des Zeugen (…) vom 15.06.1997 zum automatisierten Abruf bereithält."

Eine solche Straftat rechtfertige auch grundsätzlich, so die Richter weiter, dass eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme beim Beschuldigten erfolge.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen der seltenen Sachverhalte, wo eine Datenschutzverletzung zu erheblichen strafprozessualen Maßnahmen führt.

In der Praxis ist es so, dass Datenschutzverletzung, auch wenn sie vorsätzlich begangen werden, zunächst nur "bloße" Ordnungswidrigkeiten nach § 43 BDSG sind.

Erst dann, wenn die Tat gegen Entgelt oder in Schädigungsabsicht erfolgt, liegt eine Straftat vor (§ 44 BDSG).

Nicht übersehen werden darf hier natürlich, dass bereits Ordnungswidrigkeiten mit einer empfindlichen Geldbuße belegt werden können. Das Gesetz legt bei Ordnungswidrigkeiten einen Maximalwert von 25.000,- EUR bzw. 250.000,- EUR fest, der jedoch in der Praxis faktisch nie erreicht werden. Die durchschnittlichen Bußgelder, wenn denn überhaupt welche verhängt werden, liegen in aller Regel im drei- oder vierstelligen Bereich.

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