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AG Montabaur: Fernabsatzrecht bei telefonischer Bestellung eines DSL-Anschlusses

Das AG Montabaur (Urt. v. 15.01.2008 - Az.: 15 C 195/07) hatte über die Reichweite des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht bei telefonischer Bestellung eines DSL-Anschlusses zu entscheiden.

Der Kunde hatte am Telefon einen DSL-Anschluss in Auftrag gegeben. Er wurde während des Gesprächs gefragt, ob er eine schnellstmögliche Schaltung des DSL-Netzanschluss wolle, was er bejahte. Wenig Tage später entschied er sich jedoch um und widerrief seine Erklärung unter Hinweis auf das Fernabsatzrecht.

Die Beklagte lehnte diesen Widerruf ab und erklärte, der Kunde habe nach § 312d Abs.3 Nr.2 BGB auf dieses Recht verzichtet.

Das AG Montabaur ist dieser Ansicht jedoch nicht gefolgt, sondern hat den Widerruf für wirksam erklärt.

Zwar habe der Kunde eine Verzichtserklärung nach § 312d Abs.3 Nr.2 BGB abgegeben. Hier sei jedoch die Besonderheit, dass es sich um eine teilbare, monatlich wiederkehrende Leistung handle. In solchen Fällen könne der Kunde zwar nicht für die Vergangenheit, jedoch für die Zukunft vom Vertrag zurücktreten:

"Nach der Gegenansicht ist die Vorschrift dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen gilt. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen – wie z.B. bei einem Miet-, Provider- oder Mobilfunkvertrag – sei es dem Unternehmer zuzumuten, den Vertrag bei Widerruf des Verbrauchers ex nunc zu beenden. Lediglich im Hinblick auf die Vergangenheit bleibe es dabei, dass eine Rückabwicklung nicht stattfindet (...).

Der (...) Ansicht schließt sich das erkennende Gericht an.

Der Sinn und Zweck des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB ist es gerade, eine den Unternehmer belastende Rückabwicklung zu verhindern; Dienstleistungen können im Gegensatz zu gelieferten Waren nicht ohne weiteres problemlos rückabgewickelt werden. Der Verbraucher soll zudem nicht einerseits die Vorteile einer raschen Leistungserbringung seitens des Unternehmers haben und andererseits den Vertrag noch widerrufen können."

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