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VG Köln: Mehrwertdienste-Weitervermittlung bei Auskunftsrufnummer

Das VG Köln (Urt. v. 22.08.2008 - Az.: 11 K 2940/08) hat entschieden, dass die Rufnummer eines Auskunftsdienstes grundsätzlich zur Weitervermittlung an einen anderen Teilnehmer nur dann benutzt werden darf, wenn dieser öffentlich erreichbar ist.

Die Klägerin hatte die Rufnummer des Auskunftsdienstes dazu verwendet, um die Anrufe zu Mehrwertdiensten weiterzuleiten. Diese Mehrwertdienste waren jedoch vom öffentlichen Telefonnetz aus nicht erreichbar.

Die Bundesnetzagentur widerrief daraufhin die Zuteilung der Auskunftsrufnummer.

Zu Recht wie die Kölner Richter nun entschieden:

"Dass eine Weitervermittlung nur zulässig ist, wenn das Ziel auch direkt über eine eigenständige Rufnummer aus dem öffentlichen Telefonnetz angewählt werden kann, ergibt sich auch aus der Mitteilung Nr. 305/2002 vom 26.06.2002, Amtsbl. RegTP 12/2002, S. 964 ff.

Welchen Rechtscharakter diese „Hinweise zu den Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste“ haben (die Beklagte spricht von Auslegung der vorläufigen Zuteilungsregeln) und ob sie für die Klägerin verbindlich sind, da sie erst nach der Rufnummernzuteilung an die Klägerin ergangen sind, kann offenbleiben.

Bereits aus den vorläufigen Zuteilungsregeln selbst ergibt sich – wie ausgeführt –, dass die mit dem Auskunftsdienst beworbene direkte Verbindung mit einem Teilnehmer als erfragte Rufnummer auch aus dem öffentlichen Telefonnetz hergestellt werden können muss. Dieser beworbene Teilnehmer ist das Ziel des Anrufers, nicht irgendeine – unbekannte – technische Plattform.

Das ermöglichte der Dienst der Klägerin bereits strukturell nicht – worauf die Beklagte zu Recht hinweist, Bl. 121 der Gerichtsakte – und war deshalb kein Auskunftsdienst im Sinne der Vorläufigen Zuteilungsregeln.

Darüber hinaus und unabhängig hiervon hatte der Dienst der Klägerin auch deshalb nicht den Charakter eines Auskunftsdienstes, weil über ihn in allererster Linie Mehrwertdienste erbracht wurden, wozu die Auskunftsnummer nicht dient."

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