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OLG Zweibrücken: "Gewerbliches Ausmaß" beim urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch

Das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 27.10.2008 - Az.: 3 W 184/08) hat entschieden, dass ein "gewerbliches Ausmaß" beim urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG dann nicht vorliegt, wenn es sich lediglich um ein 3 Monate altes Computerspiel handelt.

Die Vorinstanz, das LG Frankenthal (Beschl. v. 15.09.2008 - Az.: 6 O 325/08), war der Ansicht, dass ein "gewerbliches Ausmaß" erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen gegeben sei.

Dieser Ansicht erteilen die OLG-Richter aber eine Absage:

"Ab welcher Anzahl von „Down“- und „Uploads“ von einem „gewerblichen Ausmaß“ auszugehen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die vom Landgericht in Anlehnung an die Praxis der Staatsanwaltschaften als Kriterium für die Annahme des „gewerblichen Ausmaßes“ genannten Zahlen (3.000 Musikstücke und 200 Filme) erscheinen dem Senat allerdings wenig praktikabel."

Stattdessen stellen die Juristen vielmehr auf die Bekanntheit und Neuheit des Produktes ab:

"Das Computerspiel war zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung bereits knapp drei Monate auf dem Markt. Umstände, die eine besondere Schwere der Rechtsverletzung begründen könnten, hat die Antragstellerin nicht dargetan.

So sind beispielsweise keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei ihrem Spiel um ein so gut am Markt positioniertes Produkt handelt, dass die Annahme eines „gewerblichen Ausmaßes“ bereits bei einem „Down“- und/oder „Upload“ ohne weiteres gerechtfertigt wäre."


Bislang hatte das LG Frankenthal als einziges Gericht sehr hohe quantitative Voraussetzungen für den Internet-Auskunftsanspruch verlangt. Dies hat sich nun durch den Beschluss des OLG Zweibrücken geändert.

Somit liegen alle bis dato veröffentlichten Beschlüsse bei der Auslegung des Merkmals "gewerbliches Ausmaß" nunmehr auf einer Linie. Auf unserem Internet-Portal "Webhosting & Recht" finden Sie alle bislang veröffentlichten Entscheidungen im Volltext.

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