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LG Berlin: Sorgfaltspflichten bei Online-Verbreitung nachteiliger Tatsachen

Das LG Berlin (Beschl. v. 11.09.2008 - Az.: 27 O 829/08) hat entschieden, dass grundsätzlich erhebliche Sorgfaltspflichten bestehen, wenn jemand online nachteilige Tatsachen über Dritte äußert. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn diese Informationen unwidersprochen zuvor in der Presse veröffentlicht wurden.

Der Beklagte hatte aus der Zeitung Tatsachen über den Kläger entnommen und diese auf seiner Webseite publiziert. Als der Kläger den Beklagten daraufhin abmahnte, weil die Äußerungen objektiv nicht stimmten, entfernte der Beklagte sofort die Seite. Gleichwohl begehrte der Kläger weiterhin Unterlassung.

Zu Unrecht wie die Berliner Juristen entschieden.

Eine Überprüfung auch solcher Tatsachen, die unwidersprochen in der Zeitung stünden, würde ansonsten dem Einzelnen unzumutbare Prüfungspflichten auferlegen:

"Würde man dem Einzelnen gleichwohl auch insoweit nachprüfbare Angaben abverlangen, so hätte das zur Folge, dass er herabsetzende Tatsachen, die er der Presse entnommen hat, überhaupt nicht mehr aufgreifen und zur Stützung seiner Meinung anführen dürfte.

Damit träte aber nicht nur eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit ein. Vielmehr würde auch der gesellschaftliche Kommunikationsprozess verengt, wenn Presseberichte, die ihre meinungsbildende Funktion erfüllen, vom Einzelnen, der sich aufgrund solcher Berichte eine Meinung gebildet hat, nicht mehr verwertet werden dürften, weil er den Beweis für ihre Wahrheit nicht antreten kann.

Beides ließe sich mit dem Sinn von Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbaren.

Werden die zivilrechtlichen Vorschriften im Lichte dieses Grundrechts ausgelegt, so darf ein Einzelner, der Presseberichte guten Glaubens aufgreift und daraus verallgemeinernde Schlussfolgerungen zieht, erst dann zur Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen ist.”

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