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OLG Hamm: Negative Äußerungen über Konkurrenten im Blog

Das OLG Hamm (Urt. v. 23.10.2007 - Az.: 4 U 87/07) hat entschieden, dass ein Unternehmen sich durchaus negativ über einen Mitbewerber in einem Blog äußern kann.

Denn auch für Unternehmen gelte die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit, so die Richter. Jedoch würden Geschäftskunden, die sich über Konkurrenten äußerten, strenger beurteilt als Privatpersonen, die ohne Wettbewerbsabsicht handelten.

So dürften die Aussagen keine pauschale Abwertung der Dienstleistungen des konkurrierenden Unternehmens darstellen. Das sei immer dann der Fall, wenn neben den negativen Wirkungen für eine Firma besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich zum Mitbewerber abfällig und unsachlich erscheinen ließen.

Hier hatte der Beklagte von „Lüge“ und „Falschaussagen“ und „Irreführung“ gesprochen, so dass das OLG Hamm eine abwertende Wortwahl bejahte und die Äußerung untersagte.

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