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LG Köln: Werbeslogan "Schnellster DSL-Anbieter" ist wettbewerbswidrig

Das LG Köln (Urt. v. 25.09.2008 - Az.: 84 O 15/08) hat entschieden, dass der Werbeslogan "Schnellster DSL-Anbieter" wettbewerbswidrig ist.

Die Parteien waren Wettbewerber auf dem DSL-Markt. Die Beklagte schaltete folgende Zeitungsanzeigen:

"Neu: Erhältlich auch mit 32.000 Kbit!" sowie "10.000 Kbit Internetanschluß+Flatrate"

und

"Schnellster Anbieter bundesweit!".

Die Klägerin sah darin eine irreführende und somit wettbewerbswidrige Werbung.

Die Kölner Richter gaben der Klägerin umfassend Recht.

Die Werbung mit der konkreten Datenübertragungsgeschwindigkeit sei rechtswidrig. Bei dieser Form der Anpreisung erwarte der Verbraucher ein dauerhaft uneingeschränkten Transfervolumen. Tatsächlich sei dies aber gerade nicht der Fall, denn die von der Beklagten genannten Zahlen bezifferten lediglich die maximal erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit. Die Geschwindigkeit eines Downloads hänge jedoch von der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Servers ab.

Die Aussage "Schnellster Anbieter bundesweit" sei unzulässig, weil der Kunde erwarte, es handle sich um den schnellsten DSL-Anbieter in Deutschland, was aber gerade nicht der Fall sei.

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