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LG Hannover: Tipp24 darf in Niedersachsen keine Online-Lottospiele vermitteln

Das LG Hannover (Urt. v. 28.01.2009 - Az.: 21 O 105/08) hat entschieden, dass der gewerbliche Spielvermittler Tipp24 AG in Niedersachsen kein Online-Lottospiele vermitteln darf.

Die Landeslotteriegesellschaft von Niedersachsen hatte der Tipp24 AG trotz vertraglicher Vereinbarungen die elektronische Schnittstelle gesperrt, durch die das Unternehmen die über das Internet vermittelten Lotterielose einlieferte. Das Landesunternehmen berief sich dabei auf die Vorschriften
des Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), die ein Vermitteln von Glücksspielen im Internet seit dem 01.01.2009 verbieten.

Tipp24 ließ sich die Sperrung nicht gefallen und begehrte die Reaktivierung der Schnittschnelle.

Zu Unrecht wie das LG Hannover entschied. Der mit der Landeslotteriegesellschaft geschlossene Vertrag verstoße gegen geltendes Recht und sei daher unwirksam. § 4 Abs.4 GlüStV verbiete ausdrücklich das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet.

Daher habe die Schnittstelle auch deaktiviert werden dürfen, so die Juristen. Insbesondere seien die Bestimmungen sowohl mit der nationalen Verfassung als auch dem Europarecht vereinbar.

Das Urteil des LG Hannover liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen des LG Kiel (Urt. v. 23.01.2009 - Az.: 14 O 145/08) und LG Stuttgart (Urt. v. 29.01.2009 - Az.: 41 O 2/09), die beide ebenfalls eine Reaktivierung der Schnittstelle ablehnten.

Lediglich das OLG Koblenz (Beschl. v. 20.01.2009 - Az.: 1 W 6/09) erlaubte Tipp24 die Einlieferung im Bundesland Rheinland-Pfalz.

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