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Kategorie: Allgemein

LG München: Unterlassungserklärung bei Impressumsverstoß ist eng auszulegen

Das LG München (Urt. v. 03.09.2008 - Az.: 33 O 23089/07) hatte über den Umfang einer Unterlassungserklärung bei einem Impressumsverstoß zu entscheiden.

Die Klägerin hatte auf eine außergerichtliche Abmahnung des Beklagten wegen eines fehlerhaften Impressums auf einer Webseite nachfolgende Unterlassungserklärung abgegeben:

"Die (Klägerin) verpflichtet sich gegenüber dem Makler (...) es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs einen Internetauftritt unter der Internetadresse www.xy.de einzurichten, ohne auf die nach § 34 c GewO zuständige Erlaubnisbehörde hinzuweisen (...)."

Nach Abgabe der Erklärung fand der Beklagte auf einer anderen Webseite ein anderes Angebot der Klägerin. Auch dort war das Impressum fehlerhaft. Daraufhin nahm der Beklagte die Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.500,- EUR in Anspruch.

Dies ließ sich die Klägerin nicht gefallen und erhob negative Feststellungsklage.

Die Münchener Richter gaben der Klägerin Recht.

Zwar müsse auch eine Unterlassungserklärung ausgelegt werden. Normalerweise würden auch kerngleiche Verstöße vom Verbot umfasst, denn die Unterlassung solle ja gerade absichern, dass es nicht zu gleichartigen Verletzungen komme.

Die Auslegung stoße jedoch dort an ihre Grenzen, wo der Wortlaut der Erklärung eindeutig und klar sei.

Dies sei auch im vorliegenden Fall so. Durch die explizite Nennung der URL in der Unterlassungserklärung wollte die Klägerin ihre Pflicht ausdrücklich nur auf die dort genannte Webseite beschränken. Das Verbot gelte daher nicht für andere Internet-Angebote, so dass nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen worden sei.

Selbst wenn ein solcher Verstoß vorgelegen hätte, so die Richter weiter, sei die geforderte Summe iHv. 2.500,- EUR keinesfalls angemessen. Bei einer solchen Lappalie wie der Nichtnennung der zuständigen Ordnungsbehörde im Impressum sei nur ein deutlicherer geringerer Betrag verhältnismäßig.

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