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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Kerngleicher Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei Internet-Reklame

Auch wenn eine Unterlassungserklärung eigentlich nur das Verbot für eine Werbung in einer Zeitung umfasst, kann eine unerlaubte Reklame im Internet zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führen, so das OLG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile kerngleicher-verstoss-gegen-unterlassunsgtitel-bei-online-werbung-2-u-41-08-oberlandesgericht-stuttgart-20080821.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.08.2008 - Az.: 2 U 41/08).

Die Beklagte hatte in der Vergangenheit aufgrund einer Abmahnung sich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichtet, keine Zeitungsanzeigen mehr zu schalten, ohne nicht auf den gewerblichen Charakter ihrer Angebote hinzuweisen.

Einige Jahre später inserierte sie im Internetportal "autoscout24.de" Fahrzeuge unter der Rubrik "Nur Privatangebote". Auf die Gewerbsmäßigkeit wies sie nicht hin.

Der Gläubiger sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und machte die Zahlung der Vertragsstrafe geltend.

Zu Recht wie die Stuttgarter Richter entschieden. Vom reinen Wortlauten her umfasse das Verbot zwar nur Inserate in Zeitungsanzeigen. Eine solche Interpretation greife jedoch zu kurz, so die Richter. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung könne ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie sich über den Wortlaut hinaus auf alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen erstrecke, andernfalls könne der Schuldner seine Verpflichtungen mit relativ leichten Mitteln unterlaufen.

Im vorliegenden Fall entspreche die Internet-Anzeige inhaltlich einer Zeitungsanzeige, so dass eine gleichartige Verletzungsform vorliege und die Zahlung der Vertragstrafe zu bejahen sei.

Kommentar von RA Dr. Bahr:
Juristische Laien sollten niemals ohne vorherige juristische Beratung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Nicht, weil der Anwalt unbedingt daran mitverdienen will, sondern weil solche Erklärungen extrem gefährlich sind.

Der Erklärende bindet sich grundsätzlich 30 Jahre an das abgegebene Unterlassungsverbot. Wie erst vor kurzem das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-reduzierung-der-vertragsstrafe-bei-kerngleichem-verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-4-u-1-09-oberlandesgericht-hamm-20090430.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.04.2009 - Az.: 4 U 1/09) entschieden hat, ist auch bei einer 10 Jahre alten Unterlassungserklärung sofort die Vertragsstrafe fällig. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer die Erklärung als Einzelperson abgegeben hat, der aktuelle Verstoß aber durch die von ihm geführte Firma begangen wird.

Ob ein kerngleicher Verstoß vorliegt oder nicht, ist stets eine Frage des Einzelfalls und kann nicht abstrakt beantwortet werden. Wenn es sich nur irgendwie vermeiden lässt, ist es dringend anzuraten, das Problem des kerngleichen Verstoßes von vornherein zu vermeiden. Denn das Ergebnis bei solchen gerichtlichen Auseinandersetzungen ist in aller Regel kaum vorhersehbar. Und ob ein Betroffener immer die richterliche Milde erfährt, die das LG München <link http: www.online-und-recht.de urteile unterlassungserklaerung-bei-impressumsverstoss-ist-eng-auszulegen-landgericht-muenchen-20080903.html _blank>(Urt. v. 03.09.2008 - Az.: 33 O 23089/07) im Falle eines Impressums-Verstoßes vor kurzem hat walten lassen, ist sehr ungewiss.

 

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