Der BGH hat in einer Grundsatz-Entscheidung (Beschl. v. 08.12.2008 - Az.: II ZB 46/07) klargestellt, dass die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination für einen Firmennamen im Handelsregister eintragungsfähig ist.
Das betroffene Unternehmen firmierte unter ""HM + A GmbH + Co. KG". Das Handelsregister lehnte eine Eintragung ab.
Zu Unrecht wie nun die BGH-Richter feststellten.
Zur Identifikation der Gesellschaft reiche es aus, dass die Buchstabenkombination als solches aussprechbar und artikulierbar sei. Anders als nach früher herrschender Rechtsprechung müsse der Firmennamen heutzutage aber nicht als "Wort aussprechbar" sein.
Auch sei die gewählte Variante ausreichend unterscheidungskräftig, so dass die Handelsrecht notwendige Namensfunktion erfüllt sei.