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OLG Frankfurt a.M.: Halbleere Verkaufsverpackungen nicht automatisch wettbewerbswidrige Mogelpackungen

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 21.10.2008 - Az.: 14 U 240/07) hat entschieden, dass halbleere Verkaufsverpackungen im Lebensmittel-Einzelhandel nicht automatisch wettbewerbswidrige Mogelpackungen sein müssen.

Die Beklagte verkaufte Gewürzmischungen in Beuteln. Die Packungen hatten an der Vorderseite ein kleines Sichtfenster und vermittelten den Eindruck, prall mit Inhalt gefühlt zu sein. In Wahrheit war ein erheblicher Anteil einfach eingeschlossene Luft.

Die klagende Wettbewerbszentrale sah dies als irreführende Werbung an.

Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter nun entschieden.

Das Handeln der Beklagten verletze keine geltenden Gesetze. Es liege weder ein Verstoß gegen das Eichgesetz noch gegen sonstige Wettbewerbsvorschriften vor.

Nach den Bestimmungen des Eichgesetzes müssten Packungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschten, als in ihnen enthalten sei. Gemeint sei damit aber nur eine Täuschung durch die Verpackung selbst, d.h. durch ihre äußere Erscheinungsform.

Im vorliegenden Fall entstehe bei dem Käufer aber nicht der Eindruck, die Tüten seien jeweils prall mit Ware gefüllt.

Wenn der Kunde nämlich die Gewürzbeutel in die Hand nehme, könne er ertasten und sehen, dass ein erheblicher Anteil Luft mit in den Beuteln enthalten sei. Dem aufmerksamen Verbraucher bleibe nicht verborgen, dass die Tüten nur zum Teil mit Gewürzen gefüllt seien. Zwar erlaube das kleine Sichtfenster keine genaue Bestimmung des Füllgrades, aber es lässt sich erkennen, dass die Packung mit Luft gefüllte Hohlräume aufweise.

Daher entstünden beim Verbraucher auch keine fehlerhaften Erwartungen.

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