Eine luftige Verpackung bei Knuspermüsli stellte keine irreführende Täuschung über die Füllmenge dar und ist somit kein Wettbewerbsverstoß (LG Stuttgart, Urt. v. 23.05.2025 - Az.: 33 O 56/24 KfH).
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen einen Müsli-Hersteller wegen einer vermeintlichen “Mogelpackung”. Konkret ging es um ein Knuspermüsli, das in einem großen Karton verkauft wurde, wobei das eigentliche Produkt nur einen Teil des Verpackungsvolumens ausfüllte. Der Luftvolumenanteil betrug rund 47 %. Das Produkt war also nur zu rund 53 % befüllt.
Die Klägerin sah darin eine Täuschung der Verbraucher über die tatsächliche Füllmenge und ging gerichtlich dagegen vor.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Der Verbraucher werde im vorliegenden Fall nicht in die Irre geführt.
Bei Knuspermüsli in einer Kartonverpackung mit innenliegendem Beutel werde der Kunde nicht erwarten, dass die Verpackung nahezu vollständig gefüllt sei. Dies sei allgemein bekannt:
"Den umworbenen Verkehrskreisen ist bei dem Erwerb eines Knusper Müslis in einer Kartonverpackung bekannt, dass die Kartonverpackung nicht vollständig und auch nicht zu 70% gefüllt ist, da sich in der Kartonverpackung noch eine weitere Verpackung - nämlich eine durchsichtige Kunststoffverpackung (Kunststoffbeutel) - befindet, in die das Knusper Müsli eingefüllt ist.
Dies führt dazu, dass der durchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Verbraucher schon nicht erwartet, dass das Füllvolumen des Knusper Müslis dem Füllvolumen der Kartonverpackung entspricht oder nahezu entspricht, vielmehr ist dem Verbraucher bekannt, dass aufgrund der - doppelten - Verpackung das Füllvolumen des Knusper Müslis erheblich hinter dem Volumen der Kartonverpackung zurückbleibt, da der Kunststoffbeutel bekanntermaßen locker in der Kartonverpackung eines Müsli liegt.
D. h. der Verbraucher geht schon gar nicht davon aus, dass das Füllvolumen des Knusper Müslis dem Füllvolumen der Kartonverpackung entspricht oder nahezu entspricht, vielmehr rechnet er bei einem in einer Kartonpackung angebotenen Müsli damit, dass das Füllvolumen des Knusper Müslis deutlich hinter dem Verpackungsvolumen zurückbleibt, da dem Verbraucher bekannt ist, dass nicht die Kartonverpackung, sondern nur der eingelegte Kunststoffbeutel mit Knusper Müsli gefüllt ist und dieser Kunststoffbeutel die Kartonverpackung weder vollständig noch nahezu ausfüllt. Zudem rechnet der Verbraucher auch nicht damit, dass der Kunststoffbeutel nahezu vollständig befüllt ist, da eine vollständige Befüllung die Entnahme aus der Kartonverpackung sowie die Entnahme des Müslis aus dem Kunststoffbeutel erschweren würde."
Auch sei das Produkt wegen seiner Struktur (grobe und feine Bestandteile) sehr anfällig für Veränderungen durch Transport, was die Füllhöhe beeinflussen könne:
"Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von der Beklagten hergestellten Knusper Müsli um ein Produkt handelt, dessen Konsistenz - anders bei einer Flüssigkeit oder einem Waschgel - bereits bei der Herstellung nicht einheitlich ist und sich zudem im Laufe der Zeit verändern kann.
So besteht das Knusper Müsli der Beklagten - was die Kammer bei Inaugenscheinnahme dreier Packungen Knusper Müsli der Beklagten erkennen konnte - einerseits aus gröberen Brocken, anderseits aber auch aus kleineren Teilstücken und sogar feinen Teilchen.
Durch den Transport, das Bewegen der Packung, ein Schütteln etc. kann sich der Zerteilungsgrad des Knusper Müslis verändern, indem größere Brocken in kleinere Teile zerfallen. Dies konnte das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2025 selbst wahrnehmen, indem nämlich die durch die Klägerin vorgelegten drei Packungen des Knusper Müslis der Beklagten (die streitgegenständliche Packung sowie zwei Packungen der Beklagten mit der neuen Innenverpackung) sehr unterschiedliche Zerteilungs- und Zerbröselungsgrade aufwiesen."
Und weiter:
"So enthielt die streitgegenständliche Packung Knusper Müsli wesentlich weniger große Brocken und es befand sich weitaus mehr mittel bis stark zerbröseltes Müsli in der Packung als in den beiden anderen Packungen, wobei aber auch diese keinen identischen Zerbröselungsgrad aufwiesen.
Dies bedeutet, dass die Füllhöhe des Knusper Müslis der Beklagten je nach Grad der Zerteilung bzw. Zerbröselung, um mehrere Zentimeter variieren kann. Dies ist einem Verbraucher beim Kauf von Knusper Müsli auch bekannt, so dass er keine bestimmte, immer gleichbleibende Füllhöhe erwartet. Auch dieser Umstand führt dazu, dass die sonst regelmäßig anzuwendende 70%-Regel hier keine Anwendung finden kann."
Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht liege daher nicht vor, so das Gericht.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt (Az. 2 U 77/25).