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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Nur begrenzte Auskunftspflichten bei irreführender Werbung

Bei Wettbewerbsverstößen wegen irreführender Werbung besteht regelmäßig nur ein Anspruch auf Auskunft über Art, Zeit und Umfang der Verletzungen, nicht jedoch auch auf Umsatzzahlen oder Gewinn <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 21.11.2014 - Az.: 6 U 90/14).

Ein Unternehmen, das einen Wettbewerbsverstoß begeht, macht sich u.U. auch schadensersatzpflichtig <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __9.html _blank external-link-new-window>(§ 9 UWG).

Im vorliegenden Fall hatten die Richter die Frage zu klären, wie weitreichend eine Auskunftsverpflichtung besteht, wenn es sich bei dem Rechtsverstoß um eine irreführende Werbung handelt: Ist der Schuldner verpflichtet, auch Umsatzzahlen oder Gewinn mitzuteilen? Oder reicht es aus, wenn er lediglich nähere Angaben zur eigentlichen Rechtsverletzung macht?

Die Kölner Richter haben letzteres angenommen.

Es helfe einem Mitbewerber nichts, wenn er von dem Schuldner Angaben zum Umsatz oder Gewinn erhalte, denn in der Regel könne er in Fällen der irreführenden Werbung nicht nachweisen, dass ihm dadurch ein unmittelbarer Schaden entstanden sei.

Beispiel:
Unternehmen A schreibt, dass es Marktführer ist. Dies ist nachweislich falsch. Unternehmen B verlangt von A wegen dieser irreführender Werbung Schadensersatz.

Hier müsste B nachweisen, dass ihm durch die Werbung ein unmittelbarer Schaden entstanden ist, z.B. Kunden, die eigentlich bei ihm eingekauft hätten, nun bei dem A gelandet seien.

Einen solchen Beweis kann B jedoch in der Praxis so gut wie nie erbringen.

Die Auskunftspflicht sei in den Fällen der irreführenden Werbung daher grundsätzlich begrenzt auf Art, Zeit und Umfang der Verletzungen, ggf. erweitert um die Empfänger der missbräuchlichen Werbung.

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