Ein nicht-kommerzieller KI-Betreiber kann sich bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Bildern auf § 44b UrhG und § 60d UrhG berufen (OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025 - Az.: 5 U 104/24).
Der Verein LAION (= Large-scale Artificial Intelligence Open Network), der KI-Trainingsdatensätze erstellte, hatte ein urheberrechtlich geschütztes Fotos heruntergeladen und in einen Datensatz aufgenommen.
Der klägerische Fotograf sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte und klagte.
In der 1. Instanz vor dem LG Hamburg wies das Gericht ab, vgl. unsere Kanzlei-News v. 30.09.2024.
In der Rechtsmittelinstanz teilte das OLG Hamburg diese Ansicht und wies die Berufung zurück.
Das Handeln des Vereins sei durch die Regelungen von § 44b UrhG und § 60d UrhG gedeckt.
1. Schranke des § 44b UrhG:
Zunächst erörtern die Hamburger Richter die Frage, ob die Tätigkeiten des Beklagten möglicherweise durch § 44b UrhG gedeckt sein könnten. Die Norm lautet:
"§ 44b Text und Data Mining
(1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.
(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt."
Das OLG Hamburg bejahten die Anwendung der Norm.
Es liege eine erlaubte Nutzung nach dem sogenannten Text- und Data-Mining vor, das durch § 44b UrhG gerechtfertigt sei. Die Bildanalyse sei Teil eines automatisierten Prozesses gewesen, um Bild und Textbeschreibung abzugleichen. Hierbei handle es sich um eine zulässige Informationsgewinnung.
“Die Analyse, ob die streitgegenständliche Fotografie mit der vorhandenen Bildbeschreibung zusammenpasst, dient der Gewinnung einer Information über den Zusammenhang zwischen Bild und Bildbeschreibung und fällt damit unter § 44b Abs. 1 UrhG. Offen bleiben kann daher, ob auch das mittelbare Ziel eines werkübergreifenden Informationsgewinns einzubeziehen ist, das darauf gerichtet ist, bei dem späteren KI-Training auf der Basis des Datensatzes es der KI zu ermöglichen, werkübergreifende Muster zu erkennen (laut Beklagtenvortrag auf S. 11 der Klagerwiderung etwa, dass Bananen meist in gelber Farbe dargestellt werden).”
Und:
"Die Normen zum Text und Data Mining (§§ 44b, 60d UrhG) sind auch nicht teleologisch dahingehend einzuschränken, dass sie vorbereitende Maßnahmen für das KI-Training nicht erfassen."
Ein möglicher Nutzungsvorbehalt, also der Hinweis, dass automatisierte Zugriffe verboten seien, sei nicht maschinenlesbar erfolgt. Das sei aber notwendig, damit ein solcher Vorbehalt wirksam sei.
Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass dieser Vorbehalt im Jahr 2021 maschinell erkennbar war, also von Programmen automatisch gelesen und interpretiert werden konnte.
2. Schranke des § 60d UrhG:
Zudem sei das Handeln des Beklagten durch § 60d UrhG legitimiert. Die Norm lautet:
"§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
(1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.
(2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie
1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen,
2. sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder
3. im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind.
Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat.
(…)
(4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen:
1. einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie
2. einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung.
Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden.
(5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind.
(6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden."
Der Verein habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Nutzung des Fotos der wissenschaftlichen Weiterentwicklung von KI dienten. Dass auch Unternehmen später auf den Datensatz zugreifen könnten, stehe dem nicht zwingend entgegen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es wurde die Revision zugelassen.