Das Reposten eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf Instagram ohne Einwilligung des Rechteinhabers ist urheberrechtswidrig. Denn ein Repost stellt eine neue, eigenständige Nutzungshandlung dar (LG Hamburg, Urt. v. 31.07.2025 - Az.: 310 O 160/24 ).
In dem vorliegenden Fall hatte der Beklagte auf seinem privaten Instagram-Profil das Cover einer Magazin-Ausgabe gepostet. Dieses enthielt ein professionelles Model-Foto, das im Auftrag der Klägerin entstanden war.
Die Klägerin hatte die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Foto.
Der Beklagte behauptete, er habe lediglich einen „Repost“ des Bildes vorgenommen, das zuvor von der Klägerin selbst auf deren Instagram-Kanal veröffentlicht worden sei. Deshalb, so seine Argumentation, liege keine Urheberrechtsverletzung vor.
Zudem habe ein Mitarbeiter der Klägerin, der als Executive Producer angestellt war, den Beitrag kommentiert („M.M. for ever“) und somit die Nutzung genehmigt.
Das LG Hamburg bejahte jedoch eine Urheberrechtsverletzung.
1. Repost ist neue Nutzungshandlung
Das Foto sei urheberrechtlich geschützt und ohne Zustimmung auf Instagram veröffentlicht worden.
Auch ein “Repost” sei eine neue Veröffentlichung und rechtlich wie ein Upload zu behandeln.
Somit erfülle ein Repost die Tatbestände der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung und bedürfe daher immer der Zustimmung des Rechteinhabers.
Ein Repost ohne Einwilligung verletze das Urheberrecht genauso wie ein eigener Upload:
“Zum anderen wären auch bei einem Reposting die Nutzungstatbestände nach §§ 16 und 19a UrhG erfüllt. Denn auch ein sogenannter Repost ist technisch eine Kopie und ein eigenständiger Upload und nicht lediglich eine Verlinkung (z…2). Auch darauf hat die Kammer im Hinweis vom 12.08.2024 unter Ziffer 3.b) aufmerksam gemacht; der Beklagte ist auch hierauf nicht näher eingegangen.”
2. Kommentar eines Mitarbeiters ist keine Einwilligung in Nutzung
Der Kommentar des klägerischen Mitarbeiters könne nicht als Zustimmung gewertet. Es liege darin wieder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zustimmung.
Zwar könne in bestimmten Fällen eine schlichte Einwilligung zur Nutzung eines Fotos auch mündlich oder durch Verhalten erteilt werden. Doch dafür brauche es einen erkennbaren Rechtsbindungswillen.
Dies sei hier nicht erkennbar:
"Die Formulierung „M. M. for ever“ lässt keinen Willen zur Einräumung eines Nutzungsrechts erkennen. Zudem bleiben jegliche wesentlichen Abgrenzungen dieses Nutzungsrechts unklar.
Soweit in dem Kommentar danach allenfalls zum Ausdruck kommen mag, dass der Kommentierende (…) den Post beziehungsweise Repost zur Kenntnis genommen und ihn „gut findet“, lässt sich daraus auch keine über eine bloße Gefallensäußerung hinaus reichende schlichte Einwilligung in die Fotonutzung ableiten; denn auch sie würde einen erkennbaren Rechtsbindungswillen bzgl. der Gestattung der Nutzung als rechtmäßig voraussetzen, der aber einer derartig allgemeinen Gefallensäußerung noch nicht entnommen werden kann."
Zudem habe der kommentierende Executive Producer gar keine Stellvertretungsmacht für die Klägerin:
“Die Kammer kann diese Fragen aber letztlich auch offenlassen, weil – wie bereits vorstehend unter c) ausgeführt – Herr B. nicht mit Vertretungsmacht für die Klägerin handeln konnte, sodass ihr auch der Kommentar nicht als eigene Erklärung zugerechnet werden kann.”