Äußert ein Unternehmen eine objektiv falsche Auffassung über den Verjährungsbeginn in Kundenschreiben, ist ein solches Verhalten irreführend und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-angaben-zur-verjaehrung-eines-reisewertes-in-einem-kundenschreiben-sind-wettbewerbsverstoss--bundesgerichtshof-20170504 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 04.05.2017 - Az.: I ZR 113/16).
Die Beklagte äußerte in Kundenschreiben ihre Rechtsauffassung über den Beginn der Verjährung von Ausgleichsansprüchen der Verbraucher. Objektiv war diese Ansicht falsch.
Der BGH entschied nun, dass ein solches Verhalten einen Wettbewerbsverstoß darstelle.
Durch die Äußerung der falschen Ansicht werde der Verbraucher möglicherweise davon abgehalten, seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Er werde daher in die Irre geführt. Hierin liege ein Wettbewerbsverstoß.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In der "UPC Magyaroszag"-Entscheidung hat der EuGH <link http: www.dr-bahr.com news falsche-auskunft-eines-unternehmens-ggue-verbraucher-ist-wettbewerbsverstoss.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.04.2015 - Az.: C 388/13) klargestellt, dass es in diesen Fällen für das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes keines Vorsatzes oder einer bestimmten Breitenwirkung bedarf. Ein einmaliges, objektiv unrichtiges Kundenschreiben kann bereits eine Rechtsverletzung darstellen.
Teilweise wird in der Kommentarliteratur noch etwas anderes vertreten. Spätestens mit der vorliegenden BGH-Entscheidung dürfte dieser Standpunkt kaum noch zu vertreten sein.