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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Irreführendes Schreiben der Krankenkasse bei Betragserhöhung ist Wettbewerbsverstoß

Eine Krankenkasse, die bei Beitragserhöhung ihre Mitglieder anschreibt und in nicht ausreichender Form über das bestehende Kündigungsrecht in diesem Fall informiert, begeht einen Wettbewerbsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-schreiben-der-krankenkasse-bei-betragserhoehung-wettbewerbswidrig-landgericht-hamburg-20170711 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 11.07.2017 - Az.. 312 O 290/16).

De Beklagte war die Hanseatische Krankenkasse. Ende 2015 übersandte sie ihren Mitgliedern ein Schreiben, in dem es u.a. hieß:

"(...) wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unser individueller Zusatzbeitrag ab dem 1. Januar 2016 mit 1,0 Prozent weiterhin unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegt. Dieser wurde durch das Bundesgesundheitsamt auf 1,1 Prozent festgelegt. (...)

Mit jeder Änderung des individuellen Zusatzbeitrages entsteht auch ein Kündigungsrecht. Deshalb empfehlen Sie uns gerne Freunden und Verwandte, die ebenfalls von der Business-K(l)asse profitieren möchten. Über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen können Sie sich online (...) informieren (...)“

Das Gericht wertete dieses Informationsschreiben als nicht ausreichend und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

In Deutschland ist jede gesetzliche Krankenkasse verpflichtet, bei Beitragserhöhungen ihre Mitglieder auf das Recht der Kündigung hinzuweisen <link https: www.gesetze-im-internet.de sgb_5 __175.html _blank external-link-new-window>(§ 175 Abs.4 S.6 SGB V).

Gegen diese Auflage habe die Beklagte verstoßen, denn die Aufklärung sei in nicht ausreichender Form erfolgt, so die Richter. Die Krankenkasse habe zwar generell das Kündigungsrecht erwähnt, jedoch keine ausreichende Verknüpfung zu dem angeschriebenen Mitglied hergestellt.

Es werde nicht ausdrücklich mitgeteilt, dass der Beitrag sich auch für die angeschriebenen Mitglieder erhöht habe und diesen somit eine Kündigungsmöglichkeit zustehe. Vielmehr seien die Ausführungen allgemein und abstrakt gehalten.

Eine solche Darstellung genüge jedoch nicht den gesetzlichen Informationspflichten. Notwendig sei es, den einzelnen Kunden konkret über das ihn zustehende Recht zu informieren.

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