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Kategorie: Onlinerecht

VGH München: Ohne Ermessensausübung darf Behörde nicht TV-Werbung für Pokerspiel untersagen

Eine Behörde kann nicht ohne weiteres einen Schriftzug auf dem Spieltisch eines Poker-Turniers, das im Fernsehen übertragen wird, verbieten <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile behoerde-darf-tv-werbung-fuer-pokerturnier-nicht-ohne-weiteres-verbieten-7-bv-09-1276-verwaltungsgerichtshof-muenchen-20100715.html _blank external-link-new-window>(VGH München, Urt. v. 15.07.2010 - Az.: 7 BV 09.1276).

Die Klägerin strahlte als Medienunternehmen u.a. Poker-Turniere im Fernsehen aus. Während einer solchen Veranstaltung war der Schriftzug "PartPoker.com" auf einem Spieltisch zu sehen. 

Die zuständige Aufsichtsbehörde sah darin eine unzulässige Schleichwerbung und untersagte die weitere Werbung.

Das VGH München hob die behördliche Entscheidung auf. Der erlassene Bescheid sei fehlerhaft. Die Begründung des Bescheids weise an keiner Stelle Erwägungen im Rahmen des Ermessens auf. Dazu sei die Behörde bei derartigen Maßnahmen allerdings verpflichtet, da dem Betroffenen die Beweggründe und das Für und Wider der getroffenen Entscheidung mitgeteilt werden müssten. Der vollständige Ermessenausfall führe zur Aufhebung des Bescheids.


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