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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Boykott-Aufrufe per Facebook zu Unternehmen rechtlich zulässig

Privatpersonen, die per Facebook zum Boykott von bestimmten Unternehmen aufrufen, können rechtlich zulässig sein <link http: www.online-und-recht.de urteile boykott-aufrufe-ueber-facebook-unter-umstaenden-zulaessig-oberlandesgericht-frankfurt_am-20170810 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.08.2017 - Az.: 16 U 255/16).

Es ging um folgendes Posting auf Facebook:

""… Liebe Leute, ein absolutes Ärgernis ist dieser Catering. Wir hatten ihn für unseren Abiball engagiert und es war eine absolute Katastrophe.

Es hat nicht geschmeckt und nach 10 Minuten war es komplett leer. Viele haben gar nichts gekriegt. Damit nicht alle zu McDonald's abhauen musste Pizza bestellt werden. Man hat den ganzen Abend keinen Verantwortlichen gesehen. 10.000 € verlangt der Caterer für diese Vollkatastrophe.

Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer..."

Das betroffene Unternehmen bewertete dies als rechtswidrigen Boykott-Aufruf und ging gegen den Verfasser, der eine Privatperson war, rechtlich vor.

Das OLG Frankfurt a.M. verneinte einen Anspruch auf Unterlassung.

Ob der Boykott-Aufruf rechtlich zulässig sei, ergebe sich stets aus einer Gesamtbewertung aller Umstände. Dabei seien die Interessen des betroffenen Unternehmens mit den Interessen des Äußernden, der sich auf die Meinungsfreiheit berufen könne, abzuwägen.

Im vorliegenden Fall falle diese Interessensabwägung zugunsten des Facebook-Verfassers aus. Es gebe einen sachlichen Anlass für diesen Beitrag. Unbestritten seien auch die zugrundeliegenden Tatsachen hinsichtlich des Umfangs des Essens.

Der Beitrag enthalte auch keine unzulässige Schmähkritik.

Daher habe der Beklagte ein berechtigtes Interesse, seine Meinung in dieser Form zu äußern. Da er als Privatperson aufgetreten sei, komme auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch nicht in Betracht.

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