"Olympia-Rabatt" und "Olympische Preise" sind zulässige Werbeaussagen und verstoßen nicht gegen das OlympSchG <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-olympia-rabatt-und-olympische-preise-stellen-keine-markenverletzung-nach-3-olympschg-dar--bundesgerichtshof-20140515 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 15.05.2014 - Az.: I ZR 131/13).
Der BGH hat nun endgültig eine lang umstrittene Frage geklärt: Wann und unter welchen Umständen mit dem Begriff "Olympia" bzw. "olympisch" geworben werden darf, ohne dass der Werbende entsprechende Lizenzrechte hat.
Die Leitsätze lauten:
"1. Das Olympia-Schutzgesetz ist kein verfassungswidriges Einzelfallgesetz und verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot.
2. Der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 OlympSchG ist nur erfüllt, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstleistung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund derer es zu einer Rufübertragung kommt.
3. Die Verwendung der Aussagen "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" als solche stellt keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar."