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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Online-Bewertungsportal darf Hinweis auf gelöschte Bewertungen stehen lassen

Bewertungsportale dürfen anzeigen, wenn Bewertungen nach Beschwerden gelöscht wurden.

Ein Bewertungsportal darf darauf hinweisen, dass bei einer Arztpraxis mehrere Online-Bewertungen nach Beschwerden entfernt wurden. Ein Anspruch auf Entfernung dieses Hinweises besteht nicht (OLG Köln, Beschl. v. 12.06.2026 – Az.: 15 W 55/26).

In dem vorliegenden Fall wandte sich der klägerische Arzt gegen einen entsprechenden Hinweis auf einem Online-Bewertungsportal. Dort wurde bei seiner Praxis angezeigt, dass im vergangenen Jahr sechs bis zehn Bewertungen wegen „Diffamierung“ entfernt worden seien. Er war der Meinung, diese Information falsch oder zumindest irreführend sei, da die Löschung der Bewertungen damit begründet hatte, dass kein echter Patientenkontakt bestanden habe. Er verlangte, dass das Portal diese Hinweise löscht und künftig nicht mehr veröffentlicht. 

Auf dem Portal befand sich eine Definition, was alles unter Diffamierung zu verstehen sei.

Das OLG Köln lehnte den Anspruch ab.

Zwar sei die Angabe des Portals ein personenbezogenes Datum, da sie sich auf den namentlich genannten Arzt und seine Praxis beziehe. Die Datenverarbeitung sei aber rechtmäßig. 

Die Angabe sei sachlich richtig, weil der Arzt tatsächlich in sechs bis zehn Fällen die Löschung von Bewertungen erreicht hatte. 

Entscheidend war für das Gericht, dass das Portal Beschwerden wegen fehlenden Kunden- oder Patientenkontakts unter den Oberbegriff “Diffamierung” fasse und dies in einem verlinkten Informationstext erkläree. 

Die Nutzer würden daher nicht zwingend verstehen, dass der Arzt selbst ausdrücklich den Begriff “Diffamierung” benutzt habe. 

Außerdem habe das Portal ein berechtigtes Interesse daran, transparent zu machen, wie viele Bewertungen nach Beschwerden entfernt worden seien. 

Auch die Nutzer des Portals hätten ein Interesse daran, zu wissen, ob Bewertungen entfernt wurden, weil dies das Gesamtbild einer Praxisbewertung beeinflussen könne. 

Die Interessen des Arztes würden nicht überwiegen, weil die Hinweise nur seine berufliche Tätigkeit beträfen und sachlich formuliert seien. Eine Bloßstellung des Arztes liege deshalb nicht vor:

“Die Löschung des Datums und die Unterlassung einer künftigen erneuten Veröffentlichung kann der Antragsteller nicht verlangen. Es trifft keiner der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO insoweit genannten Gründe zu. Insbesondere wird das Datum nicht unrechtmäßig verarbeitet (Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO).

Das Datum ist sachlich richtig (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO)."

Und weiter:

"Des Weiteren ist die angegriffene Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und der Nutzer ihres Portals erforderlich, ohne dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Antragstellers überwiegen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO).

Zu Recht zieht der Antragsteller nicht grundsätzlich in Zweifel, dass die Antragsgegnerin auch ohne seine Einwilligung bei A. V. einen seine Praxis betreffenden Eintrag vorhalten und den Nutzern des Dienstes die Möglichkeit geben darf, die Praxis auf ihrer Plattform zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2024 – 15 U 91/23, juris Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 – VI ZR 54/21, AfP 2023, 149 Rn. 17 ff. für ein Arztbewertungsportal)."

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