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Kategorie: Onlinerecht

LG Memmingen: Online-Coaching-Vertrag wirksam, da Nachfrage-Möglichkeit keine Lernerfolgskontrolle ist

Online-Coaching ohne feste Lernkontrolle fällt nicht unter das FernUSG, da keine systematische Wissensüberprüfung erfolgt.

Besteht bei einem Online-Coaching-Vertrag die Möglichkeit, Nachfragen zu stellen, liegt darin noch keine Lernkontrolle, sodass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nicht anwendbar ist (LG Memmingen, Urt. v. 11.07.2025 - Az: 21 O 323/25).

Die Klägerin schloss mit der Beklagten, einem Anbieter für Online-Coachings, einen Vertrag über rund 6.000 EUR ab. In der Vereinbarung waren unter anderem rund 90 Stunden Videomaterial, mindestens 150 Stunden Live-Calls sowie ein E-Mail- und WhatsApp-Support enthalten. Die Klägerin zahlte knapp 4.500 EUR, kündigte dann jedoch und verlangte die Rückzahlung. Sie hielt den Vertrag für unwirksam, da der Anbieter keine Zulassung nach dem FernUSG besaß.

Das Gericht wies die Klage ab, da es an der erforderlichen Lernkontrolle fehle.

Eine Lernkontrolle liege laut Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Teilnehmer einen vertraglichen Anspruch auf eine konkrete Überprüfung des Erlernten durch den Anbieter habe, zum Beispiel durch Tests, Rückfragen in einem Lehrgespräch oder sonstige individuelle Beurteilung.

Im vorliegenden Fall konnten die Teilnehmer zwar Fragen in Live-Calls stellen, jedoch ohne Bezug zu einem festen Lernplan oder verbindlichen Lehrinhalten. Diese Live-Calls seien frei wählbar, thematisch offen und eher als persönliche Beratung gedacht. Die Teilnahme sei auch nicht verpflichtend. 

Auch der angebotene Support diente nur der Hilfe bei Anwendungsproblemen, nicht der inhaltlichen Überprüfung von Wissen.

Das Gericht betonte, dass es keine strukturierte, didaktische Kontrolle durch die Anbieter gebe. Die Inhalte würden nicht aufeinander aufbauend vermittelt, und es gebe keine Bewertung oder Rückmeldung zum Lernfortschritt. Dadurch fehle die für das FernUSG notwendige Erfolgskontrolle:

"Auch vorliegend war es so, dass im Rahmen der Livecalls nicht ein systematisch didaktisch aufbereiteter Lehrstoff ermittelt wurde, sondern eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung erfolgte. 

Die Teilnehmer konnten insoweit die Fragen stellen, die für den jeweiligen Kursteilnehmer von Bedeutung waren. Ein Bezug zu den zur Verfügung gestellten Videos musste gerade nicht bestehen. Dies unterscheidet sich von dem oben erwähnten, vom BGH entschiedenen Fall vom 15.10.2009, BGH NJW 2010, 608. Hier sollte ein „Lehrgang“ durchgeführt werden, mit „Lehreinheiten“, „Lehrmaterialsendungen“. (…)

Dass die Beklagte der Klägerin für individuelle Fragen zur Verfügung stand, stellt zur Überzeugung der Kammer keine Überwachung des Lernerfolgs dar."

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