In einem Online-Shop genügt ein Button mit der Aufschrift „Jetzt reservieren“ für eine spätere Filialabholung, wenn online noch kein zahlungspflichtiger Vertrag entsteht, sondern erst später bei Abholung (OLG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2025 - Az.: 6 UKl 1/25).
Ein Verbraucherschutzverein verklagte die Drogeriekette Müller wegen ihrer Online-Bestellmöglichkeit mit Filialabholung. Verbraucher konnten auf der Website Produkte zur Abholung in der Filiale reservieren, indem sie den Button „JETZT RESERVIEREN” anklickten. In den AGB stand, dass damit ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben werde, der jedoch erst bei Abholung und Bezahlung in der Filiale zustande komme.
Die Verbraucherschützer hielten dies nicht für ausreichend und verlangten, dass der Bestellbutton "zahlungspflichtig bestellen oder ähnlich beschriftet werden müsse, da der Verbraucher sich rechtlich binde.
Das OLG Stuttgart wies die Klage hinsichtlich dieses Punktes ab.
Es liege kein Fernabsatzvertrag vor, da der Kaufvertrag nicht über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werde.
Mit dem Klick auf “JETZT RESERVIEREN” gebe der Verbraucher keine zahlungspflichtige Bestellung ab, sondern veranlasse lediglich eine Reservierung.
Ein Kaufvertrag entstehe erst bei Abholung und Zahlung in der Filiale. Daher finde die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB, wonach ein Button mit “zahlungspflichtig bestellen” oder ähnlichem zu beschriften ist, keine Anwendung:
"Gibt ein Verbraucher an der fraglichen Stelle der streitgegenständlichen Homepage eine Erklärung des Inhalts "jetzt reservieren" ab, liegt darin nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont keine auf den Abschluss eines Kaufvertrages (…) gerichtete Willenserklärung.
Der Verbraucher will damit lediglich die Verfügbarkeit in der Filiale herbeiführen, dagegen will er keine Zahlungsverpflichtung eingehen."
Und:
"Denn § 312j Abs. 3 BGB – der vorliegend allein die Verwendung einer Schaltfläche "zahlungspflichtig bestellen" erzwingen könnte – gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur in den Fällen des § 312j Abs. 2 BGB, der seinerseits einen Verbrauchervertrag voraussetzt, "der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet".