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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Online-Händler muss auf wesentliche Umstände seiner Ware hinweisen

Ein Online-Händler muss auf die wesentliche Umstände seiner angebotenen Waren hinweisen (OLG Dresden, Urt. v. 24.07.2012 - Az.: 14 U 319/12). Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer einen Durchlauferhitzer angeboten, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser nur mit Starkstrom genutzt werden konnte.

Der Beklagte bot in seinem Online-Shop einen Durchlauferhitzer an, erläuterte aber im Rahmen der Bestellung nicht, dass dieser einen Starkstrom-Anschluss benötigte.

Die Richter sahen darin ein Vorenthalten wesentlicher Informationen <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __5a.html _blank external-link-new-window>(§ 5 a Abs.2 UWG).

Zwar werde im Rahmen der Produktdarstellung auf eine erforderliche Netzspannung von 400 Volt hingewiesen. Der Durchschnittsverbraucher werde dieses Indiz jedoch nicht als Hinweis auf einen notwendigen Starkstrom-Anschluss interpretieren, sondern vielmehr davon ausgehen, dass das Gerät schon mit dem herkömmlichen Stromanschluss betrieben werden könne.

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