Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Online-Maklerportal muss Nutzer auf Erfolgsbeteiligung hinweisen

Ein Online-Portal, das Usern Makler vermittelt, muss darauf hinweisen, dass es im Erfolgsfall eine Vergütung erhält. Andernfalls wird der suchende Verbraucher in die Irre geführt, da er davon ausgeht, dass die Auswahl der Makler nach sachlichen Kriterien erfolgt (LG Hamburg, Urt. v. 16.04.2019 - Az.: 406 HKO 13/19).

Die Beklagte bot online eine Webseite an, auf der sie unterschiedliche Makler listete. Ging der suchende User mit einem der Makler einen Vertrag ein, erhielt das Portal in bestimmten Fällen eine entsprechende Erfolgsbeteiligung, wies aber hierauf nicht näher hin.

Das LG Hamburg stufte dies als irreführend ein.

Der suchende Verbraucher erwarte grundsätzlich, dass die Darstellung nach sachlichen Kriterien erfolge. Denn der Kunde kenne aus eigener Erfahrung genug andere Internet-Seiten, bei denen die Finanzierung des Betriebs durch Werbung und nicht durch Vermittlungsentgelte geschehe. Diese Erwartungshaltung werde nur dann durchbrochen, wenn der Betreiber ausdrücklich auf diese Provisionen hinweise. 

Da im vorliegenden Fall keine solche Information erfolgt sei, sei der Verbraucher in die Irre geführt worden.

Die Täuschung sei auch relevant, da diese Tatsache möglicherweise die Bereitschaft des empfohlenen Maklers beeinflusse, dem Kunden Zugeständnisse bei der Höhe der von diesem geschuldeten Maklerprovision zu machen.

Rechts-News durch­suchen

06. August 2026
Ein Lohnsteuerhilfeverein hat zu weitreichend geworben und muss seine Werbung in Zukunft klarer gestalten.
ganzen Text lesen
05. August 2026
Wer im Online-Shop einen missverständlichen Bestellbutton (Beschriftung "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung") verwendet, handelt wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
05. August 2026
Wer mit Kundenbewertungen für ein Tierarzneimittel wirbt, haftet als Täter für irreführende Aussagen. Eine Haftung wegen „Sich-zu-eigen-Machens“…
ganzen Text lesen
04. August 2026
Ein zwingender Mindermengenzuschlag auf einem Online-Portal ist rechtlich zulässig, sofern er klar gekennzeichnet und leicht auffindbar verlinkt ist.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen