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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Online-Shop darf für Zahlungsmöglichkeiten PayPal und Sofortüberweisung keine Extra-Kosten verlangen

Online-Shops dürfen für die Zahlungsmöglichkeiten PayPal und Sofortüberweisung  keine Extra-Kosten verlangen (LG München I, Urt. v. 13.12.2018 - Az.: 17 HK O 7439/18).

Seit Anfang 2018 existiert eine neue Vorschrift, nämlich § 270 a BGB, wonach ein Unternehmer für bestimmte Zahlungsarten keine Entgelte verlangen kann.

Die Vorschrift lautet:

"§ 270a: Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Wir haben die Einzelheiten der damaligen Neuerungen in einem ausführlicheren Artikel erläutert, den Sie hier finden.

Nicht klar geregelt ist, ob die neue Regelung auch für Zahlungsarten wie PayPal, Amazon Payment oder Sofortüberweisung  gilt.

Diese Frage hat das LG München I nun beantwortet.

Die Beklagte bot online die Buchung von Fernbus-Reisen an und verlangte bei den Zahlungsarten PayPal und Sofortüberweisung  ein zusätzliches Zahlungsentgelt.

Das LG München I stufte dies als wettbewerbswidrig ein, da für die Varianten die Bestimmung des § 270a BGB greife.

Hinsichtlich Sofortüberweisung  führt das Gericht aus:

"Es mag zwar richtig sein, dass ein Dritter, nämlich die Sofort GmbH eingeschaltet wird, welche die Überprüfung der Kontodeckung vornimmt, eine Überweisung auslöst und die sofortige Unterrichtung des Zahlungsempfängers, der Beklagten unternimmt. Letztendlich erfolgt die Überweisung allerdings tatsächlich durch eine SEPA-Überweisung, welche lediglich die zwischengeschaltete Sofort GmbH auslöst.

Da somit der Kunde letztendlich seine Zahlung mittels einer SEPA-Überweisung erbringt, sind die Vereinbarung bzw. das Verlangen einer zusätzlichen Gebühr hinsichtlich der Zahlungsart „Sofortüberweisung“ nach § 270a BGB unwirksam."

Und bezogen auf PayPal erläutern die Robenträger:

"Dies bedeutet, dass letztendlich bei Verwendung der Bezahlart PayPal in der Vielzahl der Transaktionen entweder eine SEPA-Überweisung oder eine SEPA-Lastschrift erfolgt oder die Zahlung mit einer Kreditkarte.

Soweit die Zahlung mittels SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift erfolgt, gelten die Ausführungen oben (...) . entsprechend. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 270a BGB vor. Kosten, die der Beklagten durch Einschaltung eines Dritten zur Zahlungsabwicklung in dieser Art entstehen, kann sie aus den oben ausgeführten Gründen nicht auf den Kunden abwälzen.

Soweit die Zahlung unter Inanspruchnahme von PayPal über die Belastung der Kreditkarte des Kunden erfolgt, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 270a BGB vor, weil (...) § 270a BGB auf Zahlungskarten im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren Anwendung findet."

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