Online-Shops dürfen für die Zahlungsmöglichkeiten Visa Entropay, Prepaid Mastercard, Giropay und Sofortüberweisung keine Extra-Kosten verlangen (LG Berlin, Urt. v. 21.03.2019 - Az.: 52 O 243/18).
Auf der Webseite des Online-Reisevermittler Opodo konnten die Kunden die gebuchten Leistungen auf unterschiedliche Arten bezahlen, u.a. mit Visa Entropay, repaid Mastercard, Giropay und Sofortüberweisung.
Bei Benutzung der Karten Visa Entropay und Prepaid Mastercard erhob Opodo einen niedrigeren Gesamtpreis im Vergleich zu den übrigen Zahlungsmitteln. Bei einer Testbuchung wurde ein Flug mit einem Flugpreis von 239,98 € angezeigt. Dieser Preis beinhaltete einen Rabatt von 42,80 € bzw. 44,22 € bei Nutzung der Karten Viabuy Prepaid Mastercard bzw. Visa Entropay und erschien bei den Suchergebnissen, wenn im Rahmen der gewählten Zahlungsart die Option "günstigste" ausgewählt war. Diese Zahlungsart war voreingestellt. Wenn man diesen Flug auswählte und im Rahmen der Zahlung die andere Zahlungsarten auswählte, verteuerte sich der Preis um mehr als 40,- EUR.
Seit Anfang 2018 existiert eine neue Vorschrift, nämlich § 270 a BGB, wonach ein Unternehmer für bestimmte Zahlungsarten keine Entgelte verlangen kann.
Die Vorschrift lautet:
"§ 270a: Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
Wir haben die Einzelheiten der damaligen Neuerungen in einem ausführlicheren Artikel erläutert, den Sie hier finden.
Nicht klar geregelt ist, welche Zahlungsarten genau unter diese neue Regelung fallen. Das LG München I (Urt. v. 13.12.2018 - Az.: 17 HK O 7439/18) hat die Anwendbarkeit der Regelung auf Sofortüberweisung erst vor kurzem bejaht.
Dieser Meinung hat sich das LG Berlin nun angeschlossen und wendet § 270a BGB auf sämtliche Zahlungsarten im vorliegenden Fall an, d.h.
- Visa Entropay,
- Prepaid Mastercard,
- Giropay und
- Sofortüberweisung.
Das Gericht begründet seine Ansicht wie folgt:
"Die Regelung (...) erfasst nicht nur die SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift, sondern in richtlienienkonformer Auslegung alle von der (...) SEPA-VO erfassten Zahlungsdienstleistungen. Der Wortlaut ist weit auszulegen.
Zwar wollte die Regierungskoalition solche Konstellationen im Dreiparteiensystem wie „paypal" und „giropay" von der gesetzlichen Regelung ausnehmen, da der Händler hier zum Teil erhöhte Grund- und Transaktionsgebühren zahlen muss. Für den Verbraucher macht aber auch eine weitere Partei keinen Unterschied, da es sich für ihn lediglich um eine Überweisung handelt. Die gegenteiligen Erwägungen des Finanzausschusses finden in der SEPA-VO keine Grundlage (...).
Entsprechend hat auch das LG München am 13.12.2018 -17 HK O 7439/18 - die Anwendbarkeit des § 270a BGB auf „Sofortüberweisung" bejaht, da die Überweisung letztlich durch SEPA Überweisung, welche lediglich die zwischengeschaltete Sofort GmbH auslöst, erfolgt.
Entsprechendes gilt auch für die Zahlungsmöglichkeit „giropay". „Giropay" ist ebenso wie „Sofortüberweisung" ein Direktüberweisungssystem. Bei „giropay" wird man - wenn die Bank diesen Dienst anbietet - zu seiner Bank weitergeleitet, wo letztlich auch eine SEPA-Überweisung durchgeführt wird."