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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Online-Shop kann Verbrauchern Abholung zwingend vorschreiben

Ein Online-Shop kann einem Verbraucher zwingend die Abholung vorschreiben und das Recht des Kunden, die Ware selbst zurücksenden, ausschließen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2014 - Az.: I-15 U 46/14).

Es ging um die Wirksamkeit mehrerer AGB-Klauseln, die der verklagte Online-Shop verwendete:

Klausel 1:
"Bitte geben Sie die Artikel, die (...) versandt werden, nur online über das Rückrufzentrum zurück"

Klausel 2:
"Die Ware wird … abgeholt"

Klausel 3:
Sobald (...) die Rücksendung ... erhalten und überprüft hat, wird eine Erstattung beziehungsweise eine Ersatzlieferung von uns veranlasst."

Klausel 1 und 2 stufte das Gericht als zulässig ein, Klausel 3 hingegen als rechtswidrig.

Klausel 1 sei nicht zu beanstanden, weil hierdurch das gesetzliche Widerrufsrecht nicht in unerlaubter Art und Weise eingeschränkt werde. Es handle sich um eine unverbindliche Bitte, ohne dass dem Kunden Nachteile entstünden, wenn er sich nicht daran halte. 

Klausel 2 sei ebenfalls wirksam. Zwar stünde seit der letzten Gesetzesrefom dem Verbraucher die Möglichkeit zu, die Ware auch selbst zurückzusenden. Dieses Recht werde zwar eingeschränkt, was jedoch für den Kunden mit keinen Nachteilen verbunden sei, da die vorgeschriebene Abhol-Variante für den Verbraucher nur Vorteile bringe.

Klausel 3 hingegen begründe einen Wettbewerbsverstoß, da dadurch die gesetzlich vorgeschriebene Zug-um-Zug-Rückabwicklung unterlaufen werde. Es werde eine faktische Vorleistungspflicht des Verbrauchers statuiert.

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