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Kategorie: Onlinerecht

LG Münster: Online-Werbeaussage "100 % Original" wettbewerbswidrig

Die Online-Werbeaussage "100 % Original"  für Textilprodukte ist irreführend, da es sich um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt (LG Münster, Beschl. v. 06.05.2020 - Az.: 22 O 31/20).

Die Beklagte veräußerte Bekleidung online und bewarb diese Produkte mit der Aussage 

"100 % Original
Jeder Second Hand-Artikel auf (...) ist von unseren Experten auf Echtheit und Qualität geprüft"

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sah dies das LG Münster als rechtswidrig an und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung. Es handle sich nämlich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten:

"Für den Verbraucher kann nämlich der irreführende Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Versprechen, dass die angebotenen Kleidungsstücken Originalware und mithin keine Fälschungen sind, um eine Besonderheit des Angebotes und nicht, wie tatsächlich der Fall, um ein gesetzlich bestehendes Recht (da im Falle des Verkaufs „gefälschter“ Kleidungsstücke kaufrechtliche Gewährleistungsrechte bestehen)."

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