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Kategorie: Onlinerecht

AG Hamburg: Online-Werbeeinwilligung erlöscht nicht durch Zeitablauf

Eine Einwilligung in Online-Werbung erlöscht nicht durch Zeitablauf, wenn die Einwilligung regelmäßig vom Verwender genutzt wird <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Hamburg, Urt. v. 24.08.2016 - Az.: 9 C 106/16).

Die Klägerin beanstandete, dass sie unerlaubte Werbung per E-Mail erhalten hatte. Sie hatte zwar in der Vergangenheit (im Jahr 2010) eine entsprechende Einwilligung abgegeben, diese sei jedoch im Jahre 2016 nicht mehr wirksam, da sie durch Zeitablauf erloschen sei.

Dieser Rechtsansicht erteilte das AG Hamburg eine Absage.

Die Wirksamkeit der Einwilligung sei nicht bereits deshalb entfallen, weil ihre Erteilung mehrere Jahre zurückliege. Die Wirksamkeit einer Einwilligung erlösche nämlich nicht, wenn wenn die Einwilligung - wie im vorliegenden Fall - entsprechend in regelmäßigen Abständen E-Mails werbenden Inhalts an einen Abonnent versandt werde.

Dies gilt auch dann, wenn sich der Zeitraum über mehrere Jahre erstrecke. Der Empfänger könne in einer solchen Situation nicht davon ausgehen oder darauf vertrauen, dass er zukünftig keine weiteren E-Mails mehr erhalte.

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