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Kategorie: Onlinerecht

LG Coburg: Online-Werbung "Best Price"-Garantie irreführend bei fehlender Spitzenstellung

Die Werbung eines Online-Shops mit einer "Best Price"-Garantie ist irreführend, wenn der Verkäufer nicht in der vorderen Preisgruppe der Anbieter (Spitzenstellung) zu finden ist (LG Coburg, Urt. v. 13.03.2014 - Az.: 1 HK O 53/13).

Die Beklagte, ein Online-Shop, bewarb ihre Produkte mit einer "Best Price"-Garantie:

"Die Best Price Garantie für garantierte Tiefstpreise:

- Durch kontinuierliche Marktanalysen und den Kauf direkt an der Quelle unserer nationalen und internationalen Hersteller können wir ihnen unser unschlagbares Preis-Leistungsverhältnis bieten.

- Falls Sie dennoch das erworbene Produkt bis zu 14 Tagen nach Erhalt irgendwo anders billiger im Internet als bei uns gesehen haben erhalten Sie von uns den Differenzbetrag wieder zurück!"

In Wahrheit hatte die Beklagte die Produkte jedoch namentlich umbenannt, so dass kein anderer Anbieter am Markt exakt diese Waren führte. Zusätzlich war es so, dass die Beklagte im Regelfall (deutlich) preislich über den Angeboten von Mitbewerbern lag.

Das LG Coburg hielt dies insgesamt für wettbewerbswidrig.

Es könne dahinstehen, ob nicht bereits die Bewerbung von bewusst umbenannter Ware irreführend sei. Denn die Auslobung einer "Best Price"-Garantie setze natürlich voraus, dass die Waren auch von anderen Anbietern geführt werde. Eben dieser Tatsache versuche sich die Beklagte durch die Namensänderung zu entziehen.

Dies könne aber im vorliegenden Fall unberücksichtigt gelassen werden, denn die geschäftlichen Handlungen seien bereits aus einem anderen Grund rechtswidrig. Die Bewerbung einer "Best Price" setze in jedem Fall voraus, dass das werbende Unternehmen zur preislichen Spitzengruppe im Markt gehöre. Dies sei hier nicht erkennbar.

Vielmehr sei es so, dass die Preise des verklagten Online-Shop in der Regel deutlich über den Angeboten der Konkurrenz liege, so dass er nicht zur erforderlichen Spitzengruppe gehöre.

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