Wirbt ein Unternehmen mit "Made in Germany" reicht es aus, wenn diejenigen Leistungen in Deutschland erbracht werden, durch die die Ware ihre qualitätsrelevanten Bestandteile oder und wesentlichen Eigenschaften erhält <link http: www.online-und-recht.de urteile bei-auslandsproduktion-ist-internet-werbung-kondome-made-in-germany-irrefuehrend--bundesgerichtshof-20141127 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 27.11.2014 - Az.: I ZR 16/14).
Die Beklagte bewarb ihre Produkte - Kondome - im Internet mit der Aussage
"KONDOME - Made in Germany".
Die Produkte wurden im Ausland erzeugt und nach Deutschland importiert. in Deutschland wurden sie - sofern sie als "feuchte Kondome" vertrieben werden sollten, nach der Befeuchtung - einzeln in Folien eingeschweißt, die Folien mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen und die Siegelpackungen zusammen mit Gebrauchsanweisungen in Faltschachteln verpackt und versiegelt. Zudem erfolgte eine Qualitätskontrolle der Chargen.
Der BGH hat diese Werbung als irreführend eingestuft und einen Wettbewerbsverstoß bejaht.
Damit ein Unternehmer mit dem Slogan "Made in Germany" werben könne, müssten nicht sämtliche Produktionsprozesse in Deutschland erfolgen. Ausreichend sei vielmehr, dass diejenigen Leistungen in Deutschland erbracht würden, durch die die Ware ihre aus Sicht des geschäftlichen Verkehrs qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften erhalte.
Bei Kondomen sei des die Dichtigkeit und Reißfestigkeit. Diese Umstände würden jedoch im vorliegenden Fall bei der Produktion im Ausland festgelegt, so dass von keiner Fertigung in Deutschland gesprochen werden könne.