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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Unzulässige Werbung mit "deutsche Markenkondome"

Werbeaussagen zum Vertrieb von Kondomen als “made in germany“, “deutsche Markenware“ oder “deutsche Markenkondome“ sind irreführend und zu unterlassen, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte im Ausland stattgefunden haben.

Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.03.2014 entschieden und damit die Rechtsprechung seines in einer einstweiligen Verfügungssache am 20.11.2012 gesprochenen Urteils (4 U 95/12) bestätigt.

Der klagende Verein aus Rotenburg vertritt die Interessen von Unternehmen, die in Deutschland Kondome herstellen und vertreiben, und wacht über die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs auf dem deutschen Kondommarkt. Das in Bielefeld ansässige, beklagte Unternehmen betreibt einen Online-Shop für Erotikartikel und bietet hierin auch Kondome einer in Arnstadt ansässigen Firma an.

Es bewirbt diese Kondome mit “made in Germany“, als “deutsche Markenware“ und als “deutsche Markenkondome“. Die Arnstädter Firma bezieht diese Kondome als Rohlinge aus dem Ausland, um sie in ihrem hiesigen Werk ggf. noch zu befeuchten, und im Anschluss daran zu verpacken und zu versiegeln. Zudem unterzieht sie die Kondome einer Qualitätskontrolle im Hinblick auf Dichtigkeit und Reißfestigkeit.

In dem vorangegangenen Rechtsstreit 4 U 95/12 hatte der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Arnstädter Firma bereits untersagt, ihre so hergestellten Kondome mit “KONDOME - made in Germany“ zu bewerben.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nun die Beklagte verurteilt, die Werbung mit “made in Germany“ wie auch die Bezeichnung der Kondome als “deutsche Markenware“ bzw. “deutsche Markenkondome“ zu unterlassen.

Jede dieser Werbeaussagen sei irreführend. Denn es werde der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt worden. Damit erwarte der Verbraucher, dass alle wesentlichen Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland stattgefunden ha- be. Diese Erwartung erweise sich bei den bereits im Ausland vorgefertigten Kondomen der Arnstädter Firma als falsch.

Denn die in Deutschland vorge- nommene Einsiegelung und Verpackung sowie die Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu tun. Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt. Dass der Produktionsprozess den Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte genüge, beseitige den in Frage stehenden Wettbewerbsvorwurf nicht.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.03.2014 (4 U 121/13), nicht rechtskräftig (BGH I ZR 89/14).

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 25.06.2014

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