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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Online-Werbung mit Produktbewertungen von nahen Bekannten nicht wettbewerbswidrig

Es ist nicht wettbewerbswidrig mit Online-Produktbewertungen von nahen Bekannten zu werben. Dies gilt auch dann, wenn nicht deutlich auf die Nähebeziehung zwischen Unternehmen und Bewertendem hingewiesen wird (LG München I, Urt. v. 07.12.2017 - Az.: 17 HK O 10637/17).

Die Beklagte vertrieb online Sport- und Fitnessprodukte. Auf Amazon gaben mehrere der Beklagten nahestehende Person eine Bewertung der Waren ab. U.a. die Mutter der der Beklagten und ein ehemaliger Praktikant der Firma.

Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.

Das LG München I wies die Klage, denn es liege keine Rechtsverletzung vor, so das Gericht.

Es sei zwar zutreffend, dass Bewertungen von anderen Usern auf Internetseiten und Portalen für viele Verbraucher eine wichtige Informationsquelle beim Online-Kauf sei. Jedoch wisse der User, dass es sich bei solchen abgegebenen Bewertungen nicht um vollkommen neutrale, objektive Einschätzungen wie z.B. im Falle eines Tests durch die Stiftung Warentest handle. 

Der User erwarte also gar keine Objektivität und Neutralität.

Dies gelte auch für Bewertungen von Verwandten oder ehemaligen Mitarbeitern. Solche Bewertungen hätten zwar möglicherweise ein Geschmäckle, juristisch angreifbar seien sie jedoch nicht. Denn es könne nicht allein aufgrund des persönlichen Näheverhältnisses davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten unwahre oder geschönte Aussagen getätigt hätten.

Die Frage, ob positive Bewertungen vorhanden seien und in welchem Umfang, sei nach für den Durchschnittsverbraucher allenfalls ein einzelnes Mosaiksteinchen im Rahmen einer ganzen Reihe von Beweggründen, die den Verbraucher zum Abschluss eines Geschäftes bewegen würden.

Daher liege kein Wettbewerbsverstoß vor.

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