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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Online-Werbung mit Städtenamen durch Anwalt nur bei Niederlassung vor Ort erlaubt

Die Online-Werbung eines Anwalts mit der Aussage "HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG ... RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL" ist nur dann zulässig, wenn die werbende Kanzlei auch einen Sitz in jeder der genannten Städte hat <link http: www.online-und-recht.de urteile anwaltswerbung-mit-staedtenamen-nur-zulaessig-wenn-auch-niederlassung-vor-ort-landgericht-hamburg-20140807 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 07.08.2014 - Az.: 327 O 118/14). 

Die Parteien waren beide Rechtsanwälte. Die Beklagte warb wie folgt:

"HAMBURG,    BERLIN,    MÜNCHEN,    KARLSRUHE,    LEIPZIG    ...    RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL
Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlandesgericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Berlin, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen.".

Die Beklagte hatte nicht an jedem der Ort eine Niederlassung.

Das LG Hamburg stufte die Werbung als irreführend ein.

Der geschäftliche Verkehr erwarte bei dieser Form der Anpreisung ein physisches Vertretensein der Beklagten an den genannten Orten, sei es durch Niederlassungen oder verbundene Büros.

Da beides nicht der Fall sei, so die Richter, werde der Verbraucher in die Irre geführt. Es liege somit ein Wettbewerbsverstoß vor.

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