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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Originalverpackungs-Klausel in AGB rechtmäßig

Die AGB-Klausel eines Online-Lebensmittelhändlers „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.“ ist zulässig und stellt keine rechtswidrige Verkürzung des Widerrufsrechts dar. Der Kunde wird in der Formulierung keine Verpflichtung sehen, sondern lediglich eine unverbindliche Bitte <link http: www.online-und-recht.de urteile zulaessige-agb-klausel-zu-rueckversand-von-lebensmitteln-in-originalverpackung-327-o-779-10-landgericht-hamburg-20110106.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 06.01.2011 - Az.: 327 O 779/10).

Es ging bei der Auseinandersetzung um nachfolgende AGB-Klausel eines Online-Händlers: 

"Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden."

Das LG Hamburg stufte die Bestimmung als wettbewerbsgemäß ein.

Der durchschnittliche Verbraucher Kunde werde aufgrund der Äußerung gerade nicht davon ausgehen, dass eine Verpflichtung bestehe, dass der Originalkarton verwendet werden müsse. Es lasse sich auch an keiner Stelle ableiten, dass die Ware nur unbenutzt oder unbeschädigt versandt werden dürfe. Vielmehr sei es so, dass der Kunde die Formulierung „Wir bitten Sie,…“ als bloße Aufforderung auffasse.

Der bloßen Bitte werde der Kunde entnehmen, dass diese Option bevorzugt werde. Nicht entnehmen werde er der Aufforderung jedoch, dass eine Pflicht bestehe und andernfalls das Widerrufsrecht verkürzt werde. 

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