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Kategorie: Onlinerecht

LG Darmstadt: PAngVO gilt bei allgemein abrufbaren Online-Shops auch dann, wenn Verkäufer nur an Unternehmer veräußern wollte

Online-Shops, die allgemein abrufbar sind, müssen PAngVO einhalten, selbst wenn sie nur an Unternehmer verkaufen wollen.

Die PAngVO gilt bei einem Online-Shop, der von jedermann ohne Einschränkung abgerufen werden kann, auch dann, wenn der Verkäufer nur an Unternehmer verkaufen will (LG Darmstadt, Urt. v. 19.02.2024 - Az.: 18 O 18/23).

Die Beklagte hatte auf einer Online-Plattform ein Angebot eingestellt, dabei jedoch keinen Grundpreis iSv. § 4 PAngVO angegeben. Auf die Abmahnung hin verteidigte sich die Beklagte mit dem Argument, dass das Angebot sich nur an Unternehmer richte. 

Dies ließ das Gericht nicht gelten. Aufgrund der Tatsache, dass das Angebot von jedermann einsehbar gewesen sei, richte sich auch an Verbraucher:

"Dass der Zeuge (…) ausgesagt hat, dass er der Überzeugung ist, dass der Artikel nicht von einer Privatperson hätte gekauft werden können, ist unerheblich. 

Denn bei Internetangeboten, die für jedermann zugänglich sind, ist davon auszugehen, dass sie zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten (…). Der Werbende kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass er mit Verbrauchern keine Verträge schließt, um die Anwendung der PAngV auszuschließen (…). 

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist bei dem in Rede stehenden Angebot eine Beschränkung auf Wiederverkäufer nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Angabe einer Mindestbestellmenge von „6“ nicht dazu, dass der durchschnittliche Privatkunde, der auf das Angebot der Beklagten stößt, davon ausgeht, dass sich dieses Angebot ausschließlich an Wiederverkäufer richtet (…), zumal auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich die Preisangabe von 5,69 € inklusive Umsatzsteuer versteht."

Daran änderten auch nichts etwaige technische Unzulänglichkeiten der eingesetzten Online-Plattform:

“Der Hinweis der Beklagten, dass es für den […]-Marketplace-Verkäufer keinen Schalter gebe, mit dem man festlegen könne, ob ein Grundpreis anzuzeigen ist oder nicht, verfängt nicht. Denn grundsätzlich darf eine Plattform, bei der nicht sichergestellt ist, dass ein (auch) Privatkunden ansprechendes Angebot den Grundpreis enthält, nicht verwendet werden (…)”

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