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Kategorie: Onlinerecht

LG Augsburg: "parkplatz-polizei.de" für privates Abschlepp-Unternehmen wettbewerbswidrig

Die Nutzung der Domain "parkplatz-polizei.de" durch ein privates Abschlepp-Unternehmen ist wettbewerbswidrig, so das LG Augsburg <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbswidrige-angaben-auf-homepage-eines-abschleppunternehmens-2hk-o-1630-09-landgericht-augsburg-20090908.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.09.2009 - Az.: 2HK O 1630/09).

Die Parteien waren konkurrierende Abschlepp-Betriebe. Der Beklagte warb auf seiner Internetseite mit Fotos von Fahrzeugen, die nicht dem Beklagten, sondern der Klägerin oder einem sonstigen Dritten gehörten. Darüber hinaus nutzte der Beklagte die Domain "parkplatz-polizei.de" und leitete die Besucher auf seine Internetseite weiter. Auf der Homepage präsentierte er darüber hinaus eine Mitgliedschaft im "Bundesverband der Polizei-Basis-Gewerkschaften e.V." sowie einen Mitgliedsausweis mit Polizei-Stern.

Die Klägerin sah darin verbotene Wettbewerbsverletzungen.

Zu Recht, wie die Augsburger Richter feststellten. Das Handeln des Beklagten sei in mehrfacher Weise unlauter.

Durch die Verwendung von Fahrzeugbildern, die gar nicht zu seinem Fuhrpark gehörten, täusche der verklagte Unternehmer über die Größe und Umfang seines Betriebes. Insbesondere werbe er dadurch mit Abschleppvorgängen, die er selbst nicht erbracht habe.

Darüber hinaus erwecke er den rechtswidrigen Eindruck, polizeiliche Befugnisse wahrzunehmen. Sowohl durch die Verwendung der Domain "parkplatz-polizei.de" als auch die Abbildung des Polizei-Sterns werde die Annahme beim Betrachter erweckt, der Beklagte habe besondere öffentlich-rechtliche Befugnisse, was in Wahrheit nicht der Fall sei.

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