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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Pauschale Rücklastschriftgebühr eines Mobilfunkanbieters ist rechtswidrig

Nimmt ein Mobilfunkanbieter eine pauschale Rücklastschriftgebühr iHv. 5,- EUR, ist dies rechtswidrig (LG Köln, Urt. v. 21.12.2016 - Az.: 26 O 331/15).

Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen hatte in seinen AGB folgende Regelung:

"Pauschalieter Schadensersatz (...) je Rücklastschrift 5,- EUR"

Dies stufte das LG Köln als unwirksam ein.

Die Klausel sei rechtswidrig und verletze geltendes AGB-Recht, da die Beklagte nicht nachweise habe können, dass der durchschnittliche Schaden in dieser Höhe liege. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Betrag deutlich geringer sei, so dass hier eine zu hohe Summe eingefordert werde.

Daran ändere auch nichts der Umstand, dass andere Telekommunikations-Firmen ähnlich hohe Rücklastschriften verlangen würden. Allein maßgeblich sei, ob die Summe bei der Beklagten tatsächlich anfalle oder nicht.

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