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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: PLZ-Angabe bei Großempfänger ausreichend für Adressangabe bei Widerrufsbelehrung

Es reicht aus, wenn ein  Großempfänger im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei der Adressangabe lediglich die PLZ und nicht die vollständige Adresse nennt <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.08.2014 - Az.: 19 U 100/14).

Die verklagte Bank hatte in ihrer Widerrufsbelehrung lediglich die PLZ und den Ort angegeben, jedoch nicht ihre vollständige sonstige Adresse.

Dies sei ausreichend, urteilten die Frankfurter Richter. Die Bank sei eine Großempfängerin der Post, ihr sei somit eine eigene Postleitzahl zugewiesen. Es handle sich dabei um eine zustellungsfähige Adresse. Denn für diese Postleitzahl sei - im Internet auf dem Portal der Deutschen Post (www.postdirekt.de/plzserver) für jedermann ersichtlich - eine physische Adresse hinterlegt.

Dementsprechend enthalte die in der Widerrufsbelehrung angegebene Anschrift alle für eine Zustellung notwendigen Angaben.

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