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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Portal-Name "grundbuchauszug24.de" ist nicht irreführend

Der Portale-Name "grundbuchauszug24.de"  ist nicht irreführend und stellt somit keinen Wettbewerbsverstoß dar (LG München I, Urt. v. 01.06.2021 - Az.: 33 O 7498/20).

Die Beklagte betrieb unter der Webseite "grundbuchauszug24.de"  einen kostenpflichtigen Service, bei dem Verbraucher Dokumente im Zusammenhang mit Grundstücken (z.B. Grundbuchauszügen oder Liegenschaftskarten) online bestellen konnten.

Die Klägerin hielt dies für irreführend, da der Eindruck erweckt würde, es handle sich um eine amtliche Stelle.

Das LG München teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage ab. Denn die Beklagte verwende nicht den geläufigen Begriff "Grundbuch":

"Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung "grundbuchauszug24.de" nicht dahingehend verstehen, dass hinter der streitgegenständlichen Internetpräsenz eine staatliche Stelle steht oder jedenfalls als Mehrheitsgesellschafter an einem entsprechenden Unternehmen beteiligt ist (...). 

Dieses Ergebnis folgt zunächst aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht die Bezeichnung "Grundbuchamt", sondern "Grundbuchauszug" wählt.

Zudem deutet auch der verwendete Zusatz "24" nicht auf eine staatliche Stelle, sondern im Gegenteil auf ein Unternehmen der Privatwirtschaft hin.

Der angesprochene Verkehr wird schon wegen des Vorhandenseins zahlreicher ähnlicher und ihm auch gegenwärtiger Bezeichnungen im Internet - auf welche die Beklagte zu Recht hinweist - nicht den Schluss ziehen, hinter der fraglichen Internetseite stünde eine staatliche Stelle."

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