Bei der Angabe von Hotelpreisen im Internet müssen sämtliche anfallenden Kosten angegeben werden, also auch die Service-Entgelte <link http: www.online-und-recht.de urteile preis-auf-online-hotelportal-ohne-angabe-von-serviceentgelt-wettbewerbswidrig-15-o-276-10-landgericht-berlin-20110222.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 22.02.2011 - Az.: 15 O 276/10).
Der Beklagte war Betreiber einer Online-Plattform für Hotel-Reservierungen. Nach Eingabe eines Reiseziels wurde bei einigen Angeboten ein Preis angezeigt, welcher mit Hilfe eines Sternchenhinweises dahingehend konkretisiert wurde, dass zusätzlich ein Serviceentgelt anfiele. Bei vielen anderen Angeboten wurde das anfallende Serviceentgelt gar nicht angezeigt oder erst viele Buchungsschritte später.
Die Berliner Richter stuften dies als rechtswidrig ein.
Das Unternehmen sei gesetzlich verpflichtet, die tatsächlich anfallenden Kosten in voller Höhe anzugeben. Dies geschehe im vorliegenden Falle nicht, da der Kunde nicht neben dem angegebenen Preis eine weitere Gebühr erwarte.
Insbesondere eine Service-Gebühr erwarte der durchschnittliche User nicht, weil ein Service-Entgelt immer mit einer persönlichen Beratung in Verbindung gebracht werde, was bei einer Online-Buchung aber gerade nicht der Fall sei.