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Kategorie: Onlinerecht

OLG Braunschweig: Preissuchmaschine haftet erst ab Kenntnis für Markenverletzungen bei ergänzenden Suchvorschlägen

Eine Preissuchmaschine haftet erst ab Kenntnis für Markenverletzungen bei den eigenen, ergänzenden Suchvorschlägen (OLG Braunschweig, Urt. v. 02.04.2014 - Az.: 2 U 8/12).

Die Klägerin war Inhaberin der Markenrechte an den Namen "poster lounge". Die Beklagte betrieb eine Preissuchmaschine. In den Google-Suchergebnissen tauchte die Webseite der Beklagten bei Eingabe des Begriffs wie folgt auf:

"poster lounge -˃ Produktsuche & Preisvergleich bei Pr…..de
Preisvergleich bei Pr…..de - Produkte suchen & Preise vergleichen - poster lounge.
www.pr….de/ergebnis2534171.html"

Die Beklagte generierte auf ihrer Homepage eine Webseite mit ergänzenden Suchvorschlägen. Als Keywords wurden dabei die Begriffe benutzt, die die letzten User jeweils gesucht hatten.

Die Beklagte vermittelte über ihre Seite u.a. den Verkauf von Postern und sonstigen Druckerzeugnissen.

Das OLG Braunschweig hat eine Haftung der Preissuchmaschine bejaht, jedoch erst ab Kenntnis. Denn es wäre der Beklagten unzumutbar, jede vom User eingegebene Erklärung vorab auf etwaige Markenverletzungen oder sonstige Rechtsverstöße zu überprüfen.

Das Speichern der Suchanfrage mit der entsprechenden Trefferliste sei, so die Robenträger, eine grundsätzlich erlaubte Tätigkeit und ziele nicht auf eine Rechtsverletzung ab. Nicht durch das Programm an sich, sondern erst in Verbindung mit der jeweiligen konkreten Nutzerabfrage sei es hier zu der Markenverletzung gekommen.

Um Markenverletzungen auszuschließen, müsste sich die Beklagte stets darüber informieren, welche Marken bei den Markenämtern eingetragen sind, was angesichts der Vielzahl der Marken und dem damit verbundenen hohen Aufwand von der Beklagten allenfalls in Ausnahmefällen verlangt werden könnte, z.B. wenn bei berühmten Marken mit hoher Wahrscheinlichkeit mit konkreten Markenverletzungen zu rechnen sei.

Dies sei jedoch bei der Marke "poster lounge" nicht der Fall. Hinzu komme hier, dass der Nutzer in seiner Suchanfrage und damit die Beklagte im Rahmen ihrer Speicherung der Suchanfrage, nicht die Marke in ihrer eingetragenen Form verwendet und die Markenverletzung erst durch das Zusammenfügen der Begriffe „poster“ und „lounge", die für sich genommen rein beschreibend seien und daher ohne weiteres verwendet werden könnten, entstehe.

Auf das Nutzerverhalten selbst habe die Suchmaschine jedoch keinen Einfluss. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch die Kombination „poster“„lounge“ nicht jedem Fall tatsächlich eine Markenverletzung darstellt, da diese unter bestimmten Umständen, z.B. bei zulässigen Vergleichen durchaus verwendet werden darf.

Vor diesem Hintergrund könne eine Prüfpflicht somit erst dann entstehen, wenn die Suchmaschine von der Markenverletzung habe.

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