Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Recht auf Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) verpflichtet Webhoster nicht zur Herausgabe der Server-Daten

Das Recht der Strafverfolgungsbehörden auf Online-Durchsuchung nach § 100b StPO verpflichtet nicht das Webhosting-Unternehmen zur Herausgabe der Daten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.5.2021 - Az.: 2 Ws 75/21).

Die Staatsanwaltschaft verlangte vom Webhoster die Herausgabe der auf dem Server gespeicherten Daten, da sie in einem Strafverfahren ermittelte. Sie stützte dabei ihre Befugnisse auf das Recht zur Online-Durchsuchung nach § 100b StPO.

Dies lehnten die Stuttgarter Richter ab.

§ 100b StPO berechtigte die Behörden, heimlich auf die IT-Systemen des Betroffenen zuzugreifen und dort Daten zu speichern. Die Norm verpflichtete jedoch nicht zu einer aktiven Mitwirkungshandlung des einzelnen Webhosters:

"§ 100b StPO regelt den verdeckten Zugriff der Ermittlungsbehörden auf ein vom Beschuldigten genutztes informationstechnisches System mit technischen Mitteln und sieht keine heimlich auszuübende Mitwirkungsverpflichtung eines Dritten vor. (...)

Die Gesetzesmotive (...) verdeutlichen, dass der Gesetzgeber eine Online-Durchsuchung im Sinne eines verdeckten, d.h. heimlichen, staatlichen Zugriffs auf ein fremdes informationstechnisches System mit dem Ziel, dessen Nutzung zu überwachen und gespeicherte Inhalte auszuleiten, verstanden wissen wollte. (...)

Diesem gesetzgeberischen Willen und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend ist bei der Anwendung und Auslegung der Norm nach Ansicht des Senats Zurückhaltung geboten. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung der einzelnen Ermittlungsmaßnahmen und der ihnen jeweils innewohnende Charakter muss im Blick behalten werden: Im Ausgangspunkt erfährt daher eine Onlinedurchsuchung (...) im Gegensatz zur Durchsuchung und Beschlagnahme (...) ihre spezifische Prägung durch die Heimlichkeit der Maßnahme."

Und weiter:

"Für nicht zulässig hält es der Senat allerdings, im Wege eines Erst-Recht-Schlusses - wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde argumentiert - die Verpflichtung eines Dritten zur Mitwirkung als vermeintlich milderes Mittel gegenüber einer technischen Infiltration auf Grundlage von § 100b StPO anzuordnen; hierin ist kein Minus, sondern vielmehr ein Aliud zu sehen.

Die Vorschrift des § 100b StPO behandelt nämlich nur das Verhältnis von staatlichen Ermittlungsbehörden gegenüber Beschuldigten und nicht auch gegenüber Dritten. Hätte der Gesetzgeber über das in § 100b Abs. 3 S. 2 StPO bereits vorgesehene Maß hinaus in Rechte Dritter eingreifen und sie etwa zur Mitwirkung verpflichten wollen, hätte dies bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen einer ausdrücklichen Regelung bedurft.

Denn eine offene, den Diensteanbieter verpflichtende Maßnahme nach § 100b StPO würde neben dem Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme und dem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis auch einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Diensteanbieters darstellen, der nach Art. 12 Abs.1 S.2 GG einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfte."

Rechts-News durch­suchen

18. April 2024
Online-Shops, die einen Marktplatz betreiben, müssen nicht zwingend einen Gastzugang bieten, sondern dürfen unter bestimmten Bedingungen eine…
ganzen Text lesen
04. April 2024
Eine unscheinbare Verlinkung zu Testinhalten bei Werbung mit Gütesiegeln genügt nicht.
ganzen Text lesen
14. März 2024
Online-Berichterstattung über die Verurteilung eines Unternehmers, der mit einem Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters verwandt ist, ist zulässig.
ganzen Text lesen
08. März 2024
Transparency and Consent String beim Real Time Bidding enthält personenbezogene Informationen und IAB gemeinsamer Verantwortlicher.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen