Wird aus einer Unterlassungserklärung, die aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abgegeben wurde, eine Vertragsstrafe geltend gemacht, so verstößt dies gegen Treu und Glauben. Der Gläubiger ist nicht berechtigt, diese Vertragsstrafe durchzusetzen <link http: www.online-und-recht.de urteile missbraeuchliche-geltendmachung-einer-wettbewerbsrechtlichen-vertragsstrafe-kammergericht-berlin-20161209 _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Urt. v. 09.12.2016 - Az.: 5 U 163/15).
Beide Parteien betrieben in der Vergangenheit Online-Shops und waren Mitbewerber.
Vor einiger Zeit hatte die Beklagte auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Klägers hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Nun machte der Kläger umfangreiche Vertragsstrafen geltend, da gegen diese Erklärung verstoßen worden sei.
Das Gericht wies die Klage wegen Verstoßes von Treu und Glauben ab.
Bereits die ursprüngliche Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich, da die Abmahntätigkeit des Klägers in keinem angemessenen Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Tätigkeit stünde. Das Gericht beschäftigt sich ausführlich und seitenlang mit den konkreten finanziellen Umständen des Klägers.
Dieser Rechtsmissbrauch schlage auch auf die Geltendmachung von Vertragsstrafen durch.
Denn der Zweck des <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __8.html _blank external-link-new-window>§ 8 Abs. 4 UWG sei nicht darauf beschränkt, verhindern zu wollen, dass sich missbräuchlich Abmahnende über Abmahnkosten bereicherten. Die Vorschrift habe darüber hinaus auch die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung im Wettbewerbsrecht.
So könne ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden. Dies erleichtere zwar die im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung. Die Fülle der Anspruchsberechtigten könne aber den Anspruchsgegner in erheblichem Maße belasten, so insbesondere dadurch, dass der Wettbewerbsverstoß zum Gegenstand mehrerer Abmahnungen und gerichtlicher Verfahren gemacht werden könne.
Es sei daher umso wichtiger ist es, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs immer dann eine Handhabe biete, wenn wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung missbräuchlich geltend gemacht würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn sachfremde Ziele die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung darstellten.