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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Reklame für "DSL-Geschwindigkeit" muss schnelle Übertragung garantieren

Die Werbeaussage eines Telekommunikations-Unternehmens "Überall online" ist wettbewerbswidrig, wenn tatsächlich keine flächendeckende Netzabdeckung gewährleistet ist <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbeaussage-ueberall-online-bei-keiner-flaechendeckenden-netzabdeckung-406-o-46-10-landgericht-hamburg-20100423.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 23.04.2010 - Az.: 406 O 46/10).

Die Parteien des Rechtsstreits waren konkurrierende Telekommunikations-Unternehmen aus dem Mobilfunkbereich. Die Beklage warb mit der Aussage "Überall online" und dass der Zugang "DSL-Geschwindigkeit" erreiche.

Die Klägerin sah in beiden Äußerungen einen Wettbewerbsverstoß, weil beide sachlich unrichtig seien.

Die Hamburger Richter verurteilten die Beklagte.

Die Beklagte werbe im vorliegenden Fall irreführend. Zwar erwarte der Kunde keinen ununterbrochenen Zugang mit DSL-Geschwindigkeit, jedoch müsse der Anbieter in der Lage sein, zumindest zum überwiegenden Teil die versprochene Geschwindigkeit herzustellen. Dies sei der Beklagten nicht möglich.

Ebenfalls irreführend sei die Aussage "Überall online". Dieser Slogan impliziere, dass eine flächendeckende Netzabdeckung vorhanden sei. Da auch dies nicht der Fall sei, handle auch hier die Beklagte wettbewerbswidrig.


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