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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Reklame für Internet-Flatrate muss zusätzliche Anschluss-Kosten nennen

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-fuer-internet-flatrate-muss-zusatzkosten-fuer-kabelanschluss-aufzeigen-i-zr-149-07-bundesgerichtshof--20091210.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.12.2009 - Az.: I ZR 149/07) hat entschieden, dass der Anbieter von Kommunikationsdienstleistungen in seiner Werbung darauf hinweisen, dass bei Inanspruchnahme bestimmter Produkte Zusatzkosten anfallen.

Die Parteien waren Wettbewerber und boten Telekommunikationsdienstleistungen an. Die Beklagte warb in einer als Sondernewsletter betitelten E-Mail für einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate. Sie wies dabei nicht daraufhin, dass für die Leistungen ein gesonderter Kabelanschluss notwendig war, der zusätzliche Kosten verursachte. Auch wurde nicht darauf aufgeklärt, dass die Übertragungsgeschwindigkeit nicht durchgängig erreicht werde.

Die BGH-Richter stuften den fehlenden Hinweis auf die Zusatzkosten als wettbewerbswidrig ein.

Das Unternehme habe die gesetzliche Pflicht über alle Kosten zu informieren, die bei Inanspruchnahme der Leistung entstünden. Im vorliegenden Fall sei für die Nutzung der TK-Leistung ein besonderer Anschluss notwendig, durch den weitere Entgelte anfielen. Hierüber müsse der Kunde im Vorwege Bescheid wissen. Da die Beklagte dies unterlassen habe, habe sie rechtswidrig gehandelt.

Anders sei dies in puncto Übertragungsgeschwindigkeit. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, dass die Übertragungsgeschwindigkeit nicht durchgängig erreicht werde. Dies gelte zumindest dann, wenn die Ursache dafür nicht der Beklagten zuzuordnen sei.

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