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Kategorie: Onlinerecht

OLG Brandenburg: Reklame mit autorisierter Stelle nur bei konkreter Benennung rechtmäßig

Die Werbung eines Unternehmens als "autorisierte Stelle" ist nur dann zulässig, wenn aus ihr ausreichend hervorgeht, wer die Prüfstelle ist, die diese Bewertung vorgenommen hat <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-autorisierter-stelle-muss-pruefagentur-benennen-6-u-58-09-oberlandesgericht-brandenburg-20100713.html _blank external-link-new-window>(OLG Brandenburg, Urt. v. 13.07.2010 - Az.: 6 U 58/09).

Der Beklagte warb für seine Produkte mit der Aussage:

"Barankauf bei Ihrer autorisierten Goldverwertungs-Agentur"

Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, weil nicht ersichtlich sei, wer diese Autorisation vorgenommen habe.

Die Brandenburger Richter stimmten mit dieser Ansicht überein und verboten die Werbung.

Es bestünden grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Unternehmen sich als "autorisierte Agentur" bezeichne. Voraussetzung sei jedoch, dass die Prüfagentur, die diese Bewertung vorgenommen habe, genannt werde.

Andernfalls könne der Verbraucher sich keine eigene Meinung bilden und stelle lediglich Mutmaßungen an. Er neige dann dazu, durch die unbekannte Formulierung den Produkten mehr Vertrauen zu schenken, was aber objektiv falsch sein könne.

Um diese Gefahr der Irreführung zu vermeiden, sei der Werbende verpflichtet, entsprechende Informationen über die autorisierende Stelle zu machen.

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